Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verweisung eines Elektroinstallateurs und Haustechnikers auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers. Antragsrecht nach § 109 SGG

 

Orientierungssatz

1. Zum Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 SGB 6.

2. Zum Antragsrecht nach § 109 SGG.

3. Zum Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB 6.

4. Ein Elektroinstallateur und Haustechniker kann sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers verwiesen werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.03.2021; Aktenzeichen B 13 R 63/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist.

Der 1959 geborene Kläger absolvierte von August 1977 bis Januar 1981 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und war im Anschluss daran bis 2001 in diesem Beruf tätig. Nachdem er im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme Anfang 2002 für nicht mehr in der Lage gehalten worden war, in diesem Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, hat er auf Kosten der Beklagten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation durchlaufen und dann ab August 2002 als Haustechniker/Hausmeister gearbeitet (vgl. u.a. Vertrag über die Durchführung einer Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahme im Rahmen des Projekts Bildung und Praxis für Erwachsene zwischen ihm und dem Bildungswerk der Niedersachsen Wirtschaft Gemeinnützige GmbH (BNW), Bl. 18 ff. der Gerichtsakte - GA; Arbeitsvertrag vom 12. August 2002 als Haustechniker, Bl. 32 ff. GA). Für diese Tätigkeit ist er seit Dezember 2005 arbeitsunfähig. Im Rahmen einer Anfang 2007 durchgeführten stationären Heilmaßnahme wurde er nur noch für in der Lage befunden, auch die Tätigkeit als Haustechniker nur weniger als sechs Stunden täglich zu verrichten (vgl. Reha-Entlassungsbericht vom 18. April 2007, Bl. 26 ff. des Gutachtenheftes der Beklagten - GH).

Im Mai 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Dauerschmerzen und Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers bei und lehnte dann die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 ab. Zwar könne der Kläger wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Haustechniker oder Hausmeister erwerbstätig sein. Da es sich hierbei jedoch um eine nur angelernte Tätigkeit gehandelt habe, könne er auch auf ungelernte Tätigkeiten nicht einfachster Art verwiesen werden, wie etwa Pförtner oder Poststellenmitarbeiter. Derartige Tätigkeiten könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung des weiter verfolgten Rentenbegehrens geltend gemacht, er habe die Tätigkeit als Elektroinstallateur aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Jetzt könne er auch nicht mehr als Hausmeister arbeiten.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen (Facharzt für Innere Medizin-Kardiologie Dr. I., Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J. und Orthopäde Dr. K., Bl. 101 ff. GA) und ihn dann von dem Orthopäden L. und dem Nervenarzt Dr. M. begutachten lassen. Der Orthopäde L. hat in dem Gutachten vom 5. Mai 2008 die Diagnosen Fehlhaltung und Muskelreizzustand der HWS mit geringer Funktionsbehinderung, leichte Fehlform und Muskelreizzustand der Brustwirbelsäule (BWS) mit geringer Funktionsbehinderung, leichte Fehlform und umbauende Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei abgelaufenem Bandscheibenvorfall L 2/3 rechtsseitig, Muskelreizzustand und geringe Bewegungseinschränkung der LWS, leichte Gefühlsstörung im Bereich des rechten Beines, beginnende umbauende Veränderungen des rechten Kniegelenkes, anhaltender Kapselreizzustand des rechten Kniegelenkes mit Funktionsbehinderung festgestellt und darüber hinaus auf einen anhaltenden Alkohol- und Nikotinmissbrauch hingewiesen (Bl. 143 ff. GA). Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen hat er den Kläger für in der Lage gehalten, acht Stunden täglich körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Haltungswechsel in geschlossenen, normaltemperierten Räumen zu verrichten. Es sollte die Möglichkeit des Haltungswechsels nach längerem Sitzen oder Stehen bestehen. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit anhaltend vornübergeneigter Körperhaltung oder sonstigen Zwangshaltungen, mit wiederkehrendem Knien oder Hocken, auf unebenem Bode...

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