Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Leistungsklage gegen die BA. fehlende Klagebefugnis. Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
Eine Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben wird, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Anerkennung bzw Vormerkung von Anrechnungszeiten verfolgt wird (vgl BSG vom 9.2.1994 - 11 RAr 49/93 = AuB 1994, 286).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 1. September 2002 bis 12. Februar 2006 als Zeit der Arbeitslosigkeit an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund zu melden.
Der Kläger war bis zum 30. Juni 2000 bei der J. GmbH beschäftigt. Vom 1. Juli 2000 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20. August 2002 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2006 erhielt er von der J. GmbH Übergangszahlungen in Höhe von 2.261,20 Euro monatlich. Nach Erschöpfung des Alg-Anspruches meldete sich der Kläger nicht mehr arbeitslos oder arbeitsuchend bei der Beklagten. Einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte er nicht.
Im Mai 2006 beantragte der Kläger bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2006, welche diese mit Bescheid vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2008 ablehnte, da eine subjektive Arbeitslosigkeit ab dem 20. August 2002 nicht nachgewiesen sei. Auch von einer den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründenden Fehlberatung seitens der Bundesagentur für Arbeit könne nicht ausgegangen werden. Die dagegen erhobene Klage wird vor dem Sozialgericht (SG) Hannover unter dem Aktenzeichen K. geführt. Seit 1. Juli 2009 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 2006 mitgeteilt, dass er sich nicht alle drei Monate persönlich arbeitslos gemeldet habe und daher ab 1. September 2002 keine Arbeitslosigkeit mehr bestünde. Die Zeiten hätten daher nicht an den Rentenversicherungsträger gemeldet werden können. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass eine Bescheinigung von Rentenausfallzeiten vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2006 nicht erfolgen könne, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sich aufgrund der Beratung seines damaligen Arbeitsberaters Herrn L. nicht mehr bei der Beklagten gemeldet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Kläger in der Zeit vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2006 weder den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden, noch sein Vermittlungsgesuch wenigstens alle drei Monate unaufgefordert erneuert habe. Er sei über die Konsequenzen einer Verletzung der Meldepflicht durch das Merkblatt für Arbeitslose informiert worden. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 17. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 dahingehend, dass die Zeit vom 1. September 2002 bis 12. Februar 2006 nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) berücksichtigt werden könne.
Der Kläger hat am 1. Februar 2007 Klage bei dem SG Hannover erhoben und vorgetragen, dass ein Beratungsverschulden der Beklagten vorliege, so dass die Beklagte aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet sei, die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 1. September 2002 an die Beigeladene zu melden. Die Information, dass er sich nicht mehr weiter bei der Arbeitsagentur melden müsse und dort nicht mehr in regelmäßigen Abständen vorstellig werden müsse, habe ihm damals Herr L. in einem Gespräch im August 2002 in der Arbeitsagentur M. mitgeteilt.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger durch das Merkblatt für Arbeitslose, Stand: April 2001, und das Merkblatt zur Versorgungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers, Stand: III/99, über die Meldepflicht bei der Beklagten nach Erschöpfung des Alg-Anspruches informiert gewesen sei. Ein Beratungsverschulden läge nicht vor.
Das SG hat mit Beschluss vom 27. März 2007 die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß §§ 75 Abs 1, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und mit Urteil vom 22. Januar 2008 den Bescheid vom 17. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei insoweit zulässig und begründet, als die Be...