nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 22.02.2000; Aktenzeichen S 9 P 32/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, hilfsweise von der Beigeladenen zu 1) die Erstattung der Kosten für ein von ihm angeschafftes Pflegebett einschließ-lich einer Matratze.
Der M. geborene Kläger leidet an einem Morbus Down, an einer Adipositas mit Belastungsdyspnoe, einer Fehlstellung im Bereich der unteren Extremitäten sowie einer Psoriasis. Er ist Pflichtmitglied der Beklagten und lebt seit Februar 1998 in dem Werkheim "N. in O., in dem er vollstationär untergebracht ist. Aus-weislich der "Konzeption Fachbereich Wohnstätten" der Beigeladenen zu 2) ist dieses Heim für die Pflege schwerstmehrfachbehinderter bzw pflegebedürftiger Personen ausgestattet. Träger dieser Einrichtung ist die Gemeinnützige Gesell-schaft für P. mbH, O.(Beigeladene zu 2), die mit dem Kläger einen Wohnstät-tenvertrag mit Wirkung ab 15. Februar 1998 abgeschlossen hat. Der Kläger erhält Leistungen der vollstationären Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Beklagte trägt gemäß § 43a SGB XI 5 vH des vereinbarten Heim-entgelts bis zu einer Höchstgrenze von monatlich 250,00 DM.
Am 27. Januar 1999 beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Ver-ordnung des Dr Q. vom 12. Januar 1999 bei der Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 3.225,00 DM für die Anschaffung eines stan-dardmäßig vom Hersteller ausgestatteten Pflegebettes mit elektromotorischer Höhenverstellung und Liegefläche mit motorisch verstellbarem Rückenteil nebst Matratze. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999 ab. Zur Be-gründung führte sie ua aus, auch die im Pflegeheim stationär untergebrachten Pflegebedürftigen hätten zwar einen Anspruch auf Ausstattung mit Pflegehilfs-mitteln. Die dadurch entstehenden Kosten seien allerdings mit der Pflegever-gütung abgegolten (§ 43a SGB iVm § 82 SGB XI), so dass die Beklagte nicht leistungspflichtig sei. Auch die Beigeladene zu 1) als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung sei vorliegend nicht leistungspflichtig, weil das Pflegebett kein von diesem Leistungsträger bewilligtes individuell benötigtes und einsetz-bares Hilfsmittel darstelle (§ 33 Abs 1 SGB V).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die auf Erstattung der Kosten des Pfle-gebettes nebst Matratze gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Februar 2000 ab-gewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei einer vollstationären Unterbringung des Versicherten die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekasse ausgeschlossen sei. Eine Leistungspflicht der Pflegekasse komme nur bei häuslicher Pflege in Betracht. Pflegeheime hätten unabhängig von der Zulassung als vollstationäre Pflegeeinrichtung die Gewähr für eine leistungsfä-hige und wirtschaftliche Versorgung zu bieten. Würden im Rahmen einer statio-nären Pflege Pflegehilfsmittel benötigt, seien diese mithin von den Pflegeein-richtungen zu stellen. Die Kosten solcher Pflegehilfsmittel seien mit dem Pfle-gesatz bzw mit den Investitionsaufwendungen abgegolten.
Gegen das - am 02. März 2000 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 03. April 2000 (Montag) Berufung eingelegt. Er stellt nicht in Abrede, im "N. in einer sta-tionären Pflegeeinrichtung gepflegt zu werden, betont jedoch, dass es sich bei dem Pflegebett nicht um ein von der Beigeladenen zu 2) vorzuhaltendes Pfle-gehilfsmittel handele, sondern um ein solches, das üblicherweise bei anderen in einem solchen Heim Betreuten nicht zum Einsatz komme. Beim Kläger lägen Behinderungen vor, die durch das angeschaffte Hilfemittel gelindert würden. Erst durch das Pflegebett sei es ihm möglich, sich selbst ins Bett zu legen und dieses zu verlassen und sich mit Hilfe der elektrischen Verstellbarkeit nachts selbständig umzudrehen. Damit diene das Bett vorrangig nicht der Unterstüt-zung des Pflegepersonals, sondern der besseren Mobilität des Klägers.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 aufzuheben;
2. die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 1), zu verurteilen, die Kosten für ein selbst angeschafftes Pflegebett zuzüglich einer Matratze in Höhe von insgesamt 3.225,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger im "N. in einer anerkannten voll-stationären Einrichtung der Behindertenhilfe iS des § 71 Abs 4 SGB XI unterge-bracht sei und Leistungen nach § 43a SGB XI erhalte. Mit den Aufwendungen der Beklagten nach dieser Vorschrift seien auch die Kosten für die behinderten-gerechte Ausstattung der Pflegeeinrichtung, zu der auch das hier in Rede ste-hende Bett gehö...