Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Familienversicherung für geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH. Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit. Rückabwicklung einer fehlerhaften Familienversicherung
Orientierungssatz
1. Eine geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH hat auch dann keinen Anspruch auf Familienversicherung, wenn sie aus ihrer Position weder Entgelte noch Leistungen erhält.
2. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
3. Die Problematik einer Anwendung der §3 45, 48 SGB 10 bei der Rückabwicklung einer fehlerhaften Familienversicherung stellt sich dann nicht mehr, wenn die Krankenkassen verpflichtet sind, den Betroffenen die rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung anzubieten (vgl BSG vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr 19).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die rückwirkende Beendigung der Familienmitversicherung seiner Ehefrau (der Beigeladenen) durch die Beklagte.
Die 1971 geborene Beigeladene war seit dem 1. Dezember 1994 beim Kläger gemäß § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) familienversichert.
Im Jahre 2001 ermittelte die Beklagte aufgrund eines beitragsrechtlichen Überprüfungsverfahrens folgenden Sachverhalt:
Die Beigeladene hatte am 25. September 1996 - notariell beurkundet - eine Einmann-GmbH (Spielwaren GmbH B) gegründet, bei der sie alleinige Gesellschafterin und eine von insgesamt 4 allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer(innen) war (weiter allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und 2 seiner Brüder). Vom Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM übernahm sie den vollen Betrag als alleinige Gesellschafterin. Am 7. August 2001 nahm die Beigeladene im Wege eines Gesellschafterbeschlusses Änderungen in der Geschäftsführer-Bestellung vor, wobei sie selbst jedoch weiterhin allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin blieb. In der Gesellschafterversammlung vom 14. August 2001 erklärte die Beigeladene:"
Ich bin alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Wennigsen unter HRB 2085 eingetragenen Spielwaren GmbH. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM. Das Stammkapital halte ich in voller Höhe allein. Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung halte ich hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der C und H Spielwaren GmbH ab und beschließe einstimmig wie folgt: 1. Der Geschäftsführer C H wird abberufen. Zum Geschäftsführer wird bestellt Herr F H, geb. ... 1964, wohnhaft D W".
Am 8. Januar 2002 wurde die Beigeladene als Geschäftsführerin abberufen und trat ihre Geschäftsanteile ab.
Die Beklagte erließ nach Anhörung des Klägers am 5. November 2001 den Bescheid vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 und erklärte die Familienversicherung der Beigeladenen beim Kläger rückwirkend zum 25. September 1996 als beendet. In dem Anhörungsschreiben vom 5. November 2001 wies sie darauf hin, dass ggf. für die zurückliegende Zeit eine freiwillige Versicherung begründet werden könne. Zur Begründung der Beendigung der Familienversicherung führte die Beklagte im einzelnen aus: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch- Fünftes Buch (SGB V) seien hauptberuflich selbständig Erwerbstätige von der Familienversicherung ausgeschlossen. Dieser Tatbestand liege im Fall der Beigeladenen vor, weil die Beigeladene aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der GmbH einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt habe. Welche weiteren tatsächlichen Tätigkeiten sie für die GmbH ausgeübt habe, ob neben ihrer Stellung als Gesellschafterin noch ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH bestehe und ob die Beigeladene (positive oder negative) Einkünfte erzielt habe, sei für den Ausschlusstatbestand rechtlich unerheblich, da der Ausschluss des hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen unabhängig von seinem Einkommen gelte. Der weitere Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Erzielung eines Gesamteinkommens von regelmäßig mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des 4. Buches Sozialgesetzbuch) stehe gesetzessystematisch neben dem Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V als Alternative, nicht aber als Kumulation.
Mit seiner hiergegen am 9. September 2002 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten die beiden Ausschlusstatbestände des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB V kumulativ vorliegen müssten und dies im Fall der Beigeladenen nicht...