Verfahrensgang

SG Hildesheim (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen S 16 AL 290/97)

 

Tenor

DasUrteil des Sozialgerichts Hildesheim vom13. Mai 1998 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 20. September bis zum 30. November 1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von nur 4,64 DM wöchentlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 20. September 1997 bis zum 3. Februar 1998.

Sie ist im Jahre 1949 geboren und lebte vor der hier streitigen Zeit mit ihrem heutigen Ehemann, mit dem sie am 23. Dezember 1997 die Ehe schloss, in eheähnlicher Gemeinschaft (1997 Lohnsteuerklasse I, 1998 Lohnsteuerklasse III; keine Kinder im Sinne des Einkommensteuerrechts).

Nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Raumpflegerin vom 20. Oktober 1992 bis zum 29. März 1996 und einer zwölfwöchigen Sperrzeit bezog sie ab 22. Juni 1996 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem ab 1. Oktober 1995 erzielten und bei ihrem Ausscheiden abgerechneten Arbeitsentgelt von wöchentlich (gerundet) 270,00 DM bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19. September 1997. Danach war sie ohne Einkommen oder Vermögen. Für ihre Lebensversicherung bei der I. hatte sie in der streitigen Zeit einen Monatsbeitrag von 20,00 DM zu zahlen. In der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 1998 bezog sie vom Sozialamt der Stadt J. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1.020,50 DM.

Ihr im Jahre 1935 geborener Ehemann (kein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts) erhält seit dem 1. Februar 1990 von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Seit Juli 1991 ist er Schwerbehinderter, ab 17. Juli 1998 betrug der Grad der Behinderung (GdB) 70. Er litt u.a. an Diabetes. Seine EU-Rente betrug nach dem Stande vom 1. Februar 1997 1.793,15 DM, nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.657,77 DM. Ab 1. Juli 1997 erhöhte die LVA ihre Leistung auf 1.822,73 DM (1.678,74 DM). In der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. November 1997 behielt sie 165,73 DM monatlich von der EU-Rente ein und führte diesen Betrag an das Sozialamt der Stadt K. zur Tilgung von Unterhaltsrückständen des Partners/Ehemannes der Klägerin gegenüber seiner ersten Ehefrau ab. Nach dem Stande vom 21. Mai 1997 war noch ein Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 18. November 1974 bis zum 30. November 1982 in Höhe von 5.906,15 DM offen gewesen. Den restlichen Unterhaltsrückstand beglich der Partner/Ehemann der Klägerin im November 1997 in einer Summe, weil er einen kleinen Gewinn erzielt hatte (Schriftsatz vom 24. März 2002).

Ab 1. Dezember 1997 und erneut ab 1. Januar 1998 bewilligte das Sozialamt L. dem Partner/Ehemann der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 127,05 DM monatlich (Bescheide vom 17. November und 17. Dezember 1997). Dabei hatte es einen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung wegen Diabetes nach § 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Höhe von 120,00 DM sowie einen Mehrbedarf wegen EU nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG in Höhe von 107,80 DM monatlich berücksichtigt. Im Übrigen gewährte es dem Partner/Ehemann ab 1. Dezember 1997 Wohngeld in Höhe von 249,00 DM monatlich. Weiteres Einkommen oder Vermögen hatte dieser nicht. Für seine Lebensversicherung bei der I. hatte er in der streitigen Zeit einen Monatsbeitrag von 32,10 DM zu entrichten.

Zum 20. September 1997 erneuerte die zu jener Zeit in M. wohnhafte Klägerin beim Arbeitsamt Goslar ihre Arbeitslosmeldung und beantragte Anschluss-Alhi. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt Goslar mit Bescheid vom 1. September 1997/Widerspruchsbescheid vom 30. September 1997 ab: Das anzurechnende Partner/Ehegatteneinkommen übersteige den maßgeblichen Leistungssatz von 112,80 DM wöchentlich. Es berücksichtigte ein Einkommen des Partners/Ehemannes in Höhe von 499,85 DM monatlich (115,35 DM wöchentlich); von einer Netto-EU-Rente in Höhe von 1.657,77 DM zog es Ernährungsmehraufwendungen wegen Diabetes in Höhe von 150,00 DM und einen Freibetrag in Höhe von 1.007,92 DM ab.

Dagegen hat die Klägerin am 13. Oktober 1997 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben und unter Hinweis auf diverse Zahlungsverpflichtungen ihres Partners/Ehemannes geltend gemacht, ihr Partner/Ehemann sei nicht leistungsfähig. Von seiner EU-Rente müssten u.a. seine Unterhaltsleistungen an seine frühere Ehefrau in Höhe von 165,73 DM monatlich abgesetzt werden.

Während des Klageverfahrens hat sich die nach J. verzogene Klägerin am 4. Februar 1998 beim Arbeitsamt Hannover arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsamt Hannover während des Berufungsverfahrens für die Zeit vom 4. Februar bis zum 31. August 1998 abgelehnt, weil der sich nach Anrechnung von Ehegatteneinkommen ergebende Anspruch gemäß § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erfüllt sei. Für die Zeit ab 1. September 1998 hat es der Klägerin Alhi in Höhe von 10,53 DM ...

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