Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein zwischenzeitlich bereits abgeschlossenes Klageverfahren, welches auf Bewilligung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vor dem Sozialgericht (SG) Detmold anhängig gewesen ist.
Das Hauptsacheverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 05.05.2022 im Hinblick auf ein parallel geführtes Verfahren gegen den Träger der Unfallversicherung zum Ruhen gebracht und im Juni 2023 nach dortigem Abschluss von Amts wegen wiederaufgenommen. Nach sodann erfolgter Beweiserhebung durch ein orthopädisches sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unterbreitete der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2024 dem Kläger einen Vergleichsvorschlag, mit welchem er insbesondere den Leistungsanspruch des Klägers für einen Teil des eingeklagten Zeitraumes anerkannte und die gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 1/3 übernahm. Diesen Vergleichsvorschlag nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2024 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
Bereits im Rahmen der Klageschrift vom 27.01.2022 stellte der Kläger zudem einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte er (zusammen mit diversen Belegen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse) auf die zweite, mit gerichtlicher Verfügung vom 21.09.2023 unter Fristsetzung bis zum 09.10.2023 ausgesprochene Aufforderung des SG mit Schriftsatz vom 02.10.2023 (Eingang am selben Tag). In dem handschriftlich ausgefüllten und durch den Kläger unterzeichneten Formular heißt es, dass er Mitglied des VdK-Gütersloh sowie des Weißen Ringes sei und noch geklärt werden müsse, ob die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung durch diese übernommen würden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.10.2023 unter Fristsetzung von drei Wochen wies das SG darauf hin, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligungsreif sei und der Kläger gebeten werde, eine schriftliche Bestätigung des VdK einzureichen, aus der hervorgehe, dass dieser nicht für das vorliegende Verfahren eintrete. Daraufhin teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2023 mit, dass der VdK die Kosten für die Vertretung für das Verfahren zwar übernehmen würde, er sich aber für eine anwaltliche Vertretung und gegen den VdK entschieden habe.
Daraufhin forderte das SG zunächst unter erneuter Fristsetzung weitere Belege über die Einkünfte des Ehegatten, den Verkehrswert des Kraftfahrzeugs und aktuelle Kontoauszüge an (Verfügung vom 17.11.2023), die der Kläger vorlegte (Schriftsatz vom 14.12.2023). Sodann wies das SG unter dem 26.01.2024 darauf hin, dass eine Mitgliedschaft in einem Verband, der einen Rechtsschutz ermögliche, unter das im Rahmen von § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzende Vermögen falle und eine Unzumutbarkeit dessen Einsatzes erst dann vorliege, wenn beispielsweise das Verhältnis zerrüttet sei. Die erbetene Stellungnahme erfolgte nicht.
Im Anschluss lehnte das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH und Beiordnung seiner Rechtsanwältin mit Beschluss vom 14.03.2024 ab, da der Antrag im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits noch nicht entscheidungsreif gewesen sei.
Gegen den Beschluss hat sich der Kläger am 09.04.2024 mit der Beschwerde gewandt. Sein Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung seiner Bevollmächtigten sei schon vor der Erledigung der Hauptsache, nämlich nach Einreichung der angeforderten Unterlagen mit Schriftsatz vom 14.12.2023, bewilligungsreif gewesen. Ein weiteres gerichtliches Schreiben habe er nicht erhalten, weitere Unterlagen habe das Gericht nicht angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Akten betreffend das PKH-Bewilligungsverfahren.
II.
Die gegen den Beschluss des SG Detmold vom 14.03.2024 gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zudem nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ausgeschlossen, denn in der Hauptsache hätte die Berufung nicht der Zulassung bedurft. Zudem steht der Beschwerde auch nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG entgegen, da das SG ausweislich der gegebenen Begründung im angegriffenen Beschluss nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH verneint hat.
2. Die Beschwerde ist indes unbegründet, denn der Antrag des Klägers war im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits am 06.03.2024 noch nicht bewilligungsreif.
Nach § 73a...