Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht. Streitig ist, ob der Kläger (1) in die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab Februar 1973 einzustufen ist, weil der Kläger bereits im Februar 1973 die Fahrerlaubnis zum Führen des speziellen Traktors K700 erworben hat und (2) ob weitere Sowchose-Zeiten vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 zu 6/6 als nachgewiesene Beschäftigungszeit und nicht nur gekürzt mit einem Anteil von 5/6 zu berücksichtigen sind.

Der am 00.00.1939 in Kasachstan in der damaligen UdSSR geborene Kläger war in der UdSSR laut Arbeitsbuch mit Unterbrechungen in verschiedenen Tätigkeiten erwerbstätig und zwar seit 1956 als Landarbeiter und ab 1958 als Kraftfahrer. Vom 05.11.1963 bis 15.11.1966 absolvierte der Kläger Wehrdienst und war dann ab 1966 wiederum als Kraftfahrer tätig.

Der Kläger hat folgende Qualifikationen im Herkunftsland erreicht: Seit 1964 ist der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis der Fahrzeugklasse 1. Am 14.02.1973 erhielt der Kläger dann die Fahrerlaubnis mit der Erlaubnis zum Führen des Traktors K 700 (spezieller Traktor); damit einher ging die Zuerkennung der Befähigung als Kraftfahrer der Klasse 1. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung vom 02.06.1976. Die Qualifikation als Traktorist der Klasse 2 ist dem Kläger am 15.01.1974 zuerkannt worden.

Am 20.05.1976 wurde der Kläger dann in der Autogarage in der Sowchose "J" aufgenommen. Dort wurde er am 23.04.1986 auf eigenen Wunsch entlassen. Für diese Zeit weist das Arbeitsbuch lediglich den Aufnahmetag und den Entlassungstag aus. Aus dem Arbeitsbuch ergeben sich - anders als bei den anderen Tätigkeiten - nicht die geleisteten Arbeitstage pro Jahr sowie der Arbeitslohn.

Im August 1993 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über. Der Kläger ist Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Mit Bescheid vom 27.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01.05.1999. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 - also die Beschäftigungszeit des Klägers in der Autogarage in der Sowchose "J" - als lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte und bewertete diese Zeiten daher nur zu 5/6. Außerdem stufte sie den Kläger in dieser Zeit nur in die Qualifikationsgruppe 5 ein.

Mit Bescheid vom 16.11.1999 stellte die Beklagte die Rente ab 01.05.1999 neu fest und errechnete für die Zeit vom 01.05.1999 bis zum 31.12.1999 eine Nachzahlung in Höhe von 394,86 DM; dabei verblieb es bei der Bewertung für die Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 als lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit mit der Bewertung zu 5/6 und der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5.

Am 26.01.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die diesem Verfahren zugrunde liegende Überprüfung des Altersrentenbescheides und führte zur Begründung aus, er könne die Qualifikationsgruppe 4 bereits zu einem früheren Zeitpunkt beanspruchen, da er als Traktorist der Klasse 1 beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren seien seine Beschäftigungszeiten zu 6/6 als nachgewiesene Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Er sei weder krank noch arbeitslos gewesen. Er sei auch seit 1973 als Traktorist der Klasse 1 tätig. Bei der Qualifikation von Klasse 3 zu Klasse 1 handele es sich um eine Ausbildung mit zunehmender Verantwortung. Der Traktorist der Klasse 1 müsse in der Lage sein, die entsprechenden Fahrzeuge eigenverantwortlich zu reparieren. In dem Gutachten von Herrn Dr. E vom 28.01.1995 werde die Facharbeiterqualifikation bestätigt.

Im internen Vermerk vom 18.04.2012 hielt die Beklagte fest, dass in diversen Jahren der Kläger laut Arbeitsbuch mehr als 300 Tage gearbeitet habe und deshalb diese Jahre zu 6/6 anzurechnen seien. Für die restlichen Zeiträume - insbesondere auch von 1976 bis 1986 - ergäben sich Arbeitsleistungen, die nur zu 5/6 anzurechnen seien. Die Einstufung für Kraftfahrer und Traktoristen erfolge in die Qualifikationsgruppe 5. In der ehemaligen UdSSR seien Kraftfahrer und Traktoristen in drei Qualifikationsklassen eingeteilt gewesen. Die Klasse 1 könne nach langjähriger Berufserfahrung eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen; eine Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 könne daher ab dem 01.02.1979 erfolgen.

Mit Bescheid vom 09.05.2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 16.11.1999 u. a. mit der Begründung ab, eine ungekürzte Anrechnung von Beschäftigungszeiten zu 6/6 sei nicht ausgeschlossen, soweit im jeweiligen Jahr eine über den 5/6-Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei. Dies sei der Fall, wenn im Arbeitsbuch mehr als 300 Arbeitstage im Jahr bescheinigt seien. I...

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