Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Beweislast
Orientierungssatz
1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Der fehlende Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten.
3. Die Auswahl des Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren obliegt ausschließlich dem Gericht, §§ 118 Abs. 1 SGG, 404 Abs. 1 ZPO. Verweigert der Kläger ohne wichtigen Grund eine Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.10.2016 und 22.11.2019 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 04.01.2001 erlitten hat, um die Zahlung einer Verletztenrente sowie wegen der Folgen eines am 16.04.2015 erlittenen weiteren Arbeitsunfalls über einen Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld über den 17.05.2015 hinaus und die Zahlung einer Verletztenrente.
1. Am 04.01.2001 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall als Fahrer eines PKW. Der Unfallchirurg Dr. A stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 05.01.2001 beim Kläger als Erstdiagnosen ein Politrauma, eine offene Tibiafraktur links, eine Sprunggelenksfraktur rechts, eine Commotio Cerebri, eine retrograde Amnesie und ein Monokelhämatom links fest.
Mit Bescheid vom 15.04.2003 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 04.01.2001 als Arbeitsunfall an und bewertete die gesundheitlichen Folgen des Unfalls mit einer MdE von 20 v. H. Ab dem 04.07.2002 gewährte sie eine entsprechende Verletztenrente als vorläufige Entschädigung. Im zweiten Rentengutachten zur Feststellung einer Entschädigung auf unbestimmte Zeit stellte der Sachverständige Prof. Dr. B unter dem 18.11.2003 als noch vorliegende Unfallfolgen eine zum Teil nachvollziehbare Behinderung, Narbenbildungen, eine Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks, eine geringfügige Rückfußverkürzung und Verklumpung und eine Gehbehinderung durch die geringfügige Bewegungsbehinderung des linken oberen Sprunggelenks fest. Die MdE betrage 10 v. H.. Insgesamt sei ein sehr guter Zustand erreicht worden. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 die Verletztenrente mit Ablauf des Monats Dezember 2003 und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 1 U 44/04 verurteilte das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Beklagte nach Einholung von Gutachten von dem Orthopäden und Unfallchirurgen Prof. Dr. C und dem Neurologen Dr. D, die Folgen des Arbeitsunfalls mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten und danach Verletztenrente zu zahlen. Neben den mit einer MdE von 10 v. H. zu bewertenden Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet liege beim Kläger auf neurologischem Fachgebiet eine posttraumatische untere Plexusparese vor, die ebenfalls mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten sei. Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 17 U 50/06) holte das Landessozialgericht (LSG) ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. E und im Anschluss daran auf Antrag des Klägers ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. F e in. Beide stellten das Vorliegen einer Gesamt-MdE von 10 v.H. fest. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Am 03.06.2008 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als er auf einer Hebebühne ausrutschte und mit dem Kopf gegen eine Wand prallte. Nach Ablehnung der Zahlung von Verletztengeld sowie einer Verletztenrente führte der Kläger auch diesbezüglich ein Verfahren vor dem SG Düsseldorf (S 16 U 80/10). In einem in diesem Verfahren erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens gelangte Dr. G zu dem Ergebnis, dass aus neurologischer Sicht das Tragen einer Peronaeusschiene sicher nicht notwendig sei, da keine Lähmung des Nervus peronaeus vorliege. Auch lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor. Es bestünde beim Kläger ein ausgeprägter Versorgungswunsch. Auf Antrag des Klägers erstattete der Psychiater PD Dr. I danach noch ein Gutachten nach § 109 SGG. In diesem stellte er fest, dass beim Kläger eine leichte depressive Episode bestehe. Mit Urteil vom 31.03.2014 wies das SG die Klage zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 15 U 320/14) nahm der Kläger später zurück.
Am 26.10.2010 erfolgte eine Nachuntersuchung durch den Unfallchirurgen Dr. H im Hinblick auf den Arbeitsunfall vom 04.01.2001. Dieser stellte i...