Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Aufwandsentschädigungen für Mandatsträger. keine zweckbestimmten Einnahmen. Absetzung des erhöhten Grundfreibetrages. fehlender Nachweis höherer Ausgaben. keine Doppelabsetzung. Abzug des erhöhten Grundfreibetrages vom Gesamteinkommen
Orientierungssatz
1. Wie die Aufwandsentschädigung an Mitglieder einer Bezirksverordnetenversammlung, die keine von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommene zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2 darstellt (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 36/17 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 11), sind auch die Aufwandsentschädigungen als Stadtrat und Mitglied des Kreistages gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Der zweifache Mandatsträger ist bei der Geltendmachung von den erhöhten Grundfreibetrag übersteigenden Ausgaben bzw höherer Absetzbeträge gemäß § 11b Abs 2 S 3 SGB 2 auch nicht vom Nachweis der höheren Ausgaben befreit (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 36/17 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 11).
3. Der auf 200 Euro erhöhte Grundfreibetrag nach § 11b Abs 2 S 3 SGB 2 ist auch nicht von der jeweiligen Aufwandsentschädigung einzeln und bei mehreren Aufwandsentschädigungen insofern mehrfach in Abzug zu bringen, da § 11b Abs 2 S 3 SGB 2 allein auf die Bezüge oder Einnahmen einer Person aus "mindestens einer Tätigkeit" abstellt. Mithin ist der Freibetrag nach § 11b Abs 2 SGB 2 einheitlich vom Gesamteinkommen abzuziehen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.1.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 18.2.2021 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten durch den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.1.2021.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.).
Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 20.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide ab dem 1.1.2017 und auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Auch nach Unanfechtbarkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Überprüfungsbescheid vom 20.03.2019 ist rechtsmäßig.
Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 26.11.2018 die Überprüfung der Bescheide seit dem 1.1.2017 mit der Begründung beantragt, dass er zwei Mandate bzw. Ehrenämter ausübe und daher mit einer einmaligen Anrechnung des privilegierten Grundfreibetrages nach § 11 b Abs. 2 SGB II in Höhe von 200 EUR nicht einverstanden sei. Die Beklagte habe in den zu überprüfenden Bescheiden für die Leistungen ab dem 1.1. die Aufwandsentschädigung für die Einkünfte der beiden vom Kläger ausgeübten Ehrenämter als Ratsmitglied der Stadt A und Mitglied des Kreistags im Kreis F 2017unzutreffend mit dem (alleinigen) privilegierten Freibetrag nach § 11 Abs. 2 SGB II in Höhe von 200 EUR berücksichtigt. Es müssten mindestens 100 EUR mehr Grundfreibetrag berücksichtigt werden.
Der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 20.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2019 ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine mehrfache Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II pro ausgeübtem Ehrenamt.
Nach § 11b Abs. 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge na...