Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderungsrecht. Anordnungsgrund für die Bewilligung von Arbeitslosengeld durch einstweiligen Rechtsschutz. Erfordernis der Antragstellung nach dem SGB 2. Erlöschen des Leistungsanspruches durch Minderung wegen Verhängung von Sperrzeiten. Eigenkündigung. Meldeversäumnis. Arbeitsablehnung

 

Orientierungssatz

1. Wer die Bewilligung von Arbeitslosengeld durch einstweiligen Rechtsschutz beantragt, hat zur Glaubhaftmachung des hierzu erforderlichen Anordnungsgrundes u. a. zu belegen, ob er Möglichkeiten zur Selbsthilfe genutzt hat. Hierzu gehört auch die Stellung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB 2. Eine einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt dann (nur) in Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB 2 abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2009 - L 19 B 37/09 AL ER).

2. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach dem Ziel der Sperrzeitregelung im Sinne des § 144 SGB 3 zu entscheiden. Dem Arbeitslosen obliegt es, vor einer Eigenkündigung alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Am 08.03.2010 meldete sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Vorlage einer Bescheinigung über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.05.2008 bis 30.06.2008 sowie eine Arbeitsbescheinigung vom 24.03.2009, wonach das vom 01.02.2009 bis 30.11.2009 bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers durch dessen Eigenkündigung vom 28.10.2009 zum 30.11.2009 beendet worden sei. Zu den Gründen dieser Beendigung gab der Antragsteller an, gegen ihn werde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt. Er habe gekündigt, um eine Rufschädigung für sich und seine zwei Arbeitgeber abzuwenden.

Mit Bescheid vom 21.04.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 wegen der Eigenkündigung, das Ruhen des Leistungsanspruchs für den Sperrzeitzeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage fest.

Seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung begründete der Antragsteller damit, der Vorfall, wegen dem strafrechtlich gegen ihn ermittelt worden sei, habe sich bei Nutzung eines Dienstfahrzeuges der letzten Arbeitgeberin ereignet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 (W 1150/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 24.06.2010 in dem Verfahren S 11 AL 500/10 Klage zum Sozialgericht erhoben und mitgeteilt, der Arbeitgeber habe nicht auf ihn eingewirkt, er solle das Arbeitsverhältnis beenden.

Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2010 stellte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit vom 23.02.2010 bis 01.03.2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung, das Ruhen des Leistungsanspruches für diesen Zeitraum und die Minderung des Gesamtanspruches um sieben Tage fest. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 27.05.2010 (W 1151/10) zurückgewiesen, gegen den der Antragsteller am 24.06.2010 in dem Verfahren S 11 AL 498/10 Klage zum Sozialgericht erhoben hat, die er mit Erkrankung begründet.

Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld für ursprünglich 180 Tage unter Berücksichtigung angenommenen Nebeneinkommens sowie unter weiterer Berücksichtigung der mit den beiden Sperrzeitbescheiden vom 21.04.2010 festgestellten Anspruchsminderungen.

Am 19.03.2010 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, mit der er sich u.a. zu Bewerbungen verpflichtete. Er hielt gleichfalls am 19.03.2010 einen Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung, sich beim künftigen möglichen Arbeitgeber vorzustellen. Nach Lage der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin war diesem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung bzgl. der möglichen Sperrzeitfolgen beigefügt.

Mit Schreiben vom 18.05.2010 teilte das die Stelle anbietende Unternehmen mit, der Antragsteller habe sich nicht vorgestellt.

Mit Bescheid vom 22.06.2010 stellte die Antragsgegnerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 27.03. bis 16.04.2010, das Ruhen des Leistungsanspruches für den Sperrzeitzeitraum und die Minderung des Gesamtanspruches um 21 Tage fest.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 19.07.2010 Widerspruch eingelegt und damit begründet, er sei wegen einer Erkrankung an der Vorstellung gehindert gewesen. Mit Bescheid vom 05.08.2010 (W 1450/10) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierzu ist das Klageverfahren S ...

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