Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Streitwerts bei bei vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten
Orientierungssatz
In Zulassungsangelegenheiten nach § 95 SGB 5 ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in der Regel mit der Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich des Praxiskostenanteils erzielen könnte. Stehen verwertbare Daten nicht zur Verfügung, so sind die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vierteljährlich veröffentlichten Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit heranzuziehen.
Tenor
Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 89/16 wird endgültig auf 80.896,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist.
In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Senat, Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -) aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -; Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung, da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten, auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichten Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -). Da die KBV die Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung seit 2011 nicht mehr fortschreibt, verlieren diese mit zunehmendem Zeitablauf jegliche Aussagekraft. Statt dessen bietet es sich nunmehr an, die von der KBV vierteljährlich veröffentlichten Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit heranzuziehen (Senat, Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -). Der Rechtszug wurde im Quartal IV/2016 eingeleitet. Der Honorarbericht weist in Tabelle 33 (S. 67) für psychologische Psychotherapie einen generierten Umsatz (Nordrhein) von 19.261,00 EUR aus (http://www.kbv.de/html/honorarbericht.php). Bezogen auf drei Jahre entspricht dies 19.261,00 EUR x 12 Quartale = 231.132,00 EUR. Bei einer Kostenquote von 30 % (vgl. Tabelle 38 S. 78 des Honorarberichts) resultieren hieraus 161.792,40 EUR. Der so ermittelte Betrag ist auf 80.896,20 EUR zu reduzieren, da eine hälftige Zulassung streitbefangen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER - und vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Fundstellen
Dokument-Index HI13124971 |