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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.04.2019 - L 11 KA 89/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Streitwerts bei bei vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten

 

Orientierungssatz

In Zulassungsangelegenheiten nach § 95 SGB 5 ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in der Regel mit der Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich des Praxiskostenanteils erzielen könnte. Stehen verwertbare Daten nicht zur Verfügung, so sind die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vierteljährlich veröffentlichten Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit heranzuziehen.

 

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 89/16 wird endgültig auf 80.896,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Senat, Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER -) aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -; Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung, da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten, auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundes...

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