Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Verfahrensfrist

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen ergangenen PKH-Beschluss ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist erkennbar ein Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen will.

2. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist verlangt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Begehrt der Beschwerdeführer lediglich die Fortsetzung des Verfahrens, so ist eine solche Formulierung ungeeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.12.2010 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Klägerin ist mit ihrem Antrag auf Erstattung höherer Kosten von 89,- EUR für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem Kühlschrank erfolglos geblieben (Bescheid vom 21.05.2010, Widerspruchsbescheid vom 01.09.2010).

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2010 für die hiergegen erhobene Klage Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Nachdem ihr dieser Beschluss am 29.12.2010 zugestellt worden war, hat die Klägerin am 07.02.2011 die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Klage beantragt, da sie bis zum 25.01.2011 krankgeschrieben gewesen sei und sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden habe, sodass sie Fristen nicht habe einhalten können. Auf Anfrage des Sozialgerichts, das um Klarstellung gebeten hat, ob mit diesem Hinweis Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss eingelegt werden sollte, hat die Klägerin am 21.03.2011 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden ist.

Da der angefochtene Beschluss der Klägerin mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung über die Rechtsmittelfrist sowie den Adressaten und die Form mit Postzustellungsurkunde am 29.12.2010 zugestellt worden ist, endete die Monatsfrist am Montag, dem 31.01.2011. Innerhalb dieser Frist ist ein Rechtsmittel weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht eingelegt worden.

Der Klägerin kann auch nicht nach § 67 Abs. 1 SGG wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie infolge ihrer Erkrankung und Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme bis zum 25.01.2011 gehindert war, das Rechtsmittel einzulegen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die verbleibende Zeit zwischen dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme und dem Fristablauf am 31.01.2011 nicht ausreichend gewesen ist, um das Rechtsmittel noch anzubringen.

Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann Wiedereinsetzung jedoch nicht erfolgen, weil der Antrag bzw. das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 SGG gestellt bzw. eingelegt worden ist. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 S. 3 SGG). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG). Jedenfalls ist vorliegend nicht die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden. Selbst bei der gebotenen großzügigen Auslegung der Vorschrift über die Wiedereinsetzung von Amts wegen (vgl. BAG, NZA 2003, 573, 574 m.w.N.), kann in dem Schreiben vom 02.02.2011, beim Sozialgericht am 07.02.2011 eingegangen, nicht die Einlegung der Beschwerde gesehen werden. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin lediglich die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Allein der Hinweis, dass sie zwischenzeitlich habe Verfahrensfristen nicht einhalten können, beinhaltet nicht die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss. Dies folgt insbesondere daraus, dass auch auf die entsprechende Nachfrage des Sozialgerichts nicht erklärt worden ist, das Schreiben vom 02.02.2011 solle als Beschwerde aufgefasst werden, sondern die Beschwerde erst ausdrücklich mit Schreiben vom 12.03.2011, eingegangen beim Sozialgericht Köln am 21.03.2011, eingelegt worden ist. Danach kann das Verhalten der Klägerin nur dahin gedeutet werden, dass sie zunächst nur die Fortsetzung des Hauptverfahrens begehrt hat, nicht aber ein Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen wollte.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass nach Aktenlage die Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache aber auch zu bestätigen gewesen wäre.

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus eine...

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