Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Krankenhaus, Verlängerung. Versicherungsschutz. Wochenende. Zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für einen Krankengeld-Anspruch müssen für unterschiedliche Sachverhalte und bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für unterschiedliche Zeiträume für jeden Zeitabschnitt erneut und gesondert festgestellt werden.

2. Ebenso wie es bei bereits bescheinigter Arbeitsunfähigkeit für eine Verlängerung des Versicherungsschutzes und der Krankengeldzahlung nicht ausreicht, dass sich ein bislang Versicherter, der bis zum Beginn eines Wochenends oder bis Sonntag arbeitsunfähig geschrieben ist, sich erst am Montag, also nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeit, bei seinem Arzt zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit meldet, ist das Erscheinen nach Ablauf des Krankenhaus-Entlassungstags zu spät, um die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu erhalten und daran einen verlängerten Krankengeld- Schutz anzuknüpfen. Nur eine Feststellung der Arbeitsunfähigeit durch den niedergelassenen Vertragsarzt am selben Tag oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des entlassenden Krankenhausarztes hätte eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ermöglicht.

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch müssen für unterschiedliche Sachverhalte und bei zeitlich befristeter AU-Feststellung für unterschiedliche Zeiträume für jeden Zeitabschnitt erneut und gesondert festgestellt werden.

2. Das beim Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Zur Erhaltung seines Anspruchs muss der Versicherte vor Ablauf des Krankengeld-Bezugszeitraumes für eine rechtzeitige Begründung eines Krankengeld-Tatbestandes sorgen.

 

Normenkette

SGB V § 19 Abs. 2, §§ 44, 46, 192 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

 

Gründe

I. Der Kläger (d. Kl.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Weigerung der Beklagten (d. Bekl.), ihm auf der Grundlage von §§ 44 ff des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Krankengeld (Krg) auch für die Zeit vom 24.05. bis zum 24.07.2007 zu gewähren.

Der 1954 geborene, bei d. Bekl. krankenversicherte Kläger ist Hilfsarbeiter. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bezieht er im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe seit Anfang 2005 fortlaufend Alg II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Daneben war er seit dem 04.05.2007 bei einem Zeitarbeitsunternehmen (befristet auf sechs Monate) als Helfer im Rahmen einer Probezeit versicherungspflichtig mit einem Brutto-Stundenlohn von 6,35 Euro beschäftigt; dem entsprach ein monatlicher Mindestvergütungsanspruch zwischen 887,60 und 1020,00 Euro. Am 18.05.2007 kündigte ihm der Arbeitgeber. Im anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren (Arbeitsgericht Hagen - Az: 1 Ca 1362/07) wurde durch Vergleich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 18.05.2007 mit Ablauf des 22.05.2007 (Kündigungsfrist gemäß Ziffer 20.1 des maßgeblichen Manteltarifvertrags) beendet worden sei.

Ab Montag, den 21.05.2007, wurde d. Kl. notfallmäßig wegen einer akuten Epididymitis (= Nebenhodenentzündung) rechts stationär im Allgemeinen Krankenhaus I behandelt und am Mittwoch, den 23.05.2007, bei rückläufigem Befund aus dem Krankenhaus mit der Maßgabe entlassen, sich durch seinen Hausarzt I in I unter Mitbetreuung durch einen Fachurologen ambulant behandeln zu lassen. Erst am nächsten Tage, dem 24.05.2007, begab sich d. Kl. zu dem Arzt I, der ihm mit Erstbescheinigung vom selben Tage zunächst bis zum 01.06.2007 Arbeitsunfähigkeit (AU) attestierte und als Diagnosen Hernia inguinalis (= Leistenbruch) und Zystitis (= Blasenentzündung) nannte. Folgebescheinigungen erteilte dieser Arzt für die Zeit bis zum 13.07.2007. Sein Vertreter, Dr. P, I, stellte unter dem 17.07.2007 eine weitere Erstbescheinigung über eine ab dem 16.07. bis zum 24.07.2007 bestehende AU wegen Orchitis (= Hodenentzündung) und Epididymitis aus.

D. Bekl. gewährte d. Kl. für die Zeit der stationären Behandlung vom 21. bis 23.05.2007 Krg und lehnte den Antrag auf Weiterzahlung des Krg nach Einholung mehrerer Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durch Bescheid vom 29.10.2007 ab, weil die AU angesichts der unterschiedlichen Diagnosen nicht plausibel begründet sei. Nachdem der behandelnde Arzt auf den gegen die Leistungsablehnung eingelegten Widerspruch d. Kl. mitgeteilt hatte, d. Kl. habe seit der Krankenhausentlassung fortlaufend über Schmerzen in der Leistengegend gek...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?