Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Streitwertes in vertragsärztlichen Zulassungssachen
Orientierungssatz
1. Eine einseitige, nicht widersprochene Erledigungserklärung eröffnet nach § 161 Abs. 2 S. 1 SGG eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Wird der einseitigen Erledigungserklärung widersprochen, so ist diese Möglichkeit nicht gegeben, weil sie den Rechtstreit nicht in der Hauptsache erledigt (BSG Beschluss vom 15. 8. 2012, B 6 KA 97/11 B ).
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Das Interesse kann nach Schätzung bemessen werden, wenn dafür genügende Angaben oder Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen jegliche Grundlagen für die näherungsweise verlässliche Schätzung, so ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. In Zulassungssachen ist er auf 12 Quartale je 5000.- €. festzusetzen; das ergibt 60000,- €. .
Tenor
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu je ½.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin zu 1) eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin zu erteilen ist.
Die Antragstellerin zu 1) ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Die anzustellende Antragstellerin zu 2) ist approbierte Zahnärztin.
Mit Bescheid vom 18.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt könne seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden. Für ein MVZ gelte dasselbe. Das Kontingent sei erschöpft, denn dem MVZ sei bereits ein Zahnarzt als Vorbereitungsassistent genehmigt. Die Hauptsache ist zum Az. S 2 KA 77/17 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängig.
Den am 13.04.2017 eingegangen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 16.05.2017 "zurückgewiesen". Die Beschwerde ist am 26.05.2017 vor dem Senat anhängig geworden. Mit Verfügung vom 21.11.2017 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten wie folgt angeschrieben:
"Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss u.a. ausgeführt: ‚Mit der Genehmigung der Beschäftigung des Vorbereitungsassistenten I bis zum 31.10.2017 ist das Kontingent an Vorbereitungsassistenten für die Antragstellerin zu 1) somit gegenwärtig ausgeschöpft.‚ Sollte Herr I nicht mehr beschäftigt sein, wäre das Kontingent nicht ‚erschöpft‚. Die Antragstellerin zu 2) könnte als Vorbereitungsassistentin tätig werden. Für diesen Fall bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Beschwerdeverfahren sollte dann für erledigt erklärt werden. Im Übrigen erlaube ich mir nochmals den Hinweis, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Darlegungen im Schriftsatz vom 14.09.2017 vermögen hieran nichts zu ändern, denn nach derzeitiger Einschätzung besteht überwiegend wahrscheinlich kein Anordnungsanspruch."
Hierauf haben die Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 30.11.2017).
II.
1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Das ergibt sich wie folgt: Die Wirkungen der einseitigen Erledigungserklärung sind unterschiedlich. Im Unterschied zum Zivil- und Verwaltungsprozess führt im kostenprivilegierten sozialgerichtlichen Verfahren bereits die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, denn diese hat hier im Gegensatz zur Rechtslage nach §91a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung. Sie stellt sich je nach prozessualer Konstellation entweder als Klagerücknahme oder als Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses dar und führt wegen §§ 101 Abs. 2, 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 -; Urteil vom 09.06.1994 - 6/14a RKa 3/93 -; hierzu auch Senat, Urteil vom 08.07.2015 - L 11 KA 107/13 -; Beschluss vom 31.01.2011 - L 11 KA 61/11 B ER -; Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -).
Für dem Kostensystem des § 197a SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO unterliegende Verfahren ist diese Rechtslage zu hinterfragen, da die einseitige Erledigungserklärung dann als Klage- oder Berufungsrücknahme immer zur Kostenfolge des § 155 Abs. 2 SGG führen würde. Deswegen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus (z.B. Urteil vom 08.07.2015 - L 11 KA 107/13 -; Beschluss vom 31.01.2011 - L 11 KA 61/11 B ER -; Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -), dass eine einseitige, nicht widersprochene Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen eröffnet (§ 161 Abs. 2 Satz 1 SGG). Bei einer einseitigen Erledigungserklärung, der widersprochen ...