Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei unzulässiger Klage zum Sozialgericht
Orientierungssatz
1. Auch bei einem zu Unrecht angerufenen sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Streitwertbeschluss erforderlich.
2. Unabhängig von der Frage, ob Gerichtskosten im Einzelfall erhoben werden, ist ein Streitwertbeschluss notwendig, weil die Berechnung der Anwaltsgebühren von der Streitwertfestsetzung abhängt.
3. Bei geltend gemachten zeitlich und der Höhe nach unbegrenzten Schadensersatzansprüchen bestehen gegen eine Festsetzung des Streitwertes mit 5.000,- €. keine Bedenken.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 27.03.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (d.Kl.) wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung für ein von ihm angestrengtes Klageverfahren.
Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 06.09.2006 erhob d. Kl. am 11.09.2006 beim Sozialgericht (SG) Dortmund per Einschreiben Klage gegen den beklagten Arzt und machte u.a. Schadensersatz wegen grob fehlerhafter Behandlung im Oktober/November 2003, wegen Dokumentationsmängeln und unterlassener Aufklärung geltend. Der Einschreibeumschlag war vom Kl. handschriftlich mit Adresse und Absender versehen. Das SG wies d. Kl. darauf hin, dass es für eine derartige Streitigkeit nicht zuständig sei, und machte darauf aufmerksam, dass das Verfahren kostenpflichtig sei. Die Klageschrift werde dem Beklagten erst dann förmlich zugestellt, wenn sie unterschrieben sei. Daraufhin bat d. Kl., "die Anrufung des unzuständigen Gerichts zu entschuldigen und diese Angelegenheit als nichtig anzusehen". Er werde die Klage selbst bei dem zuständigen Landgericht einreichen. Daran anschließend erlegte das SG d. Kl. mit nicht angefochtenem Beschluss vom 21.11.2006 die Verfahrenskosten auf und setze mit bestandskräftigem Beschluss vom 04.12.2006 den Streitwert vorläufig fest. Mit weiterem, jetzt angefochtenen Beschluss vom 28.02.2007 hat es den Streitwert endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschwerde vom 27.03.2007 hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.04.2007).
Mit der Beschwerde macht d. Kl. geltend, eine Streitwertfestsetzung verstoße gegen das Gesetz. Es seien keine Kosten entstanden. Das SG habe schließlich mitgeteilt, dass es den nicht unterschriebenen Antrag nicht weiterverfolgen und mit der Weiterleitung an das Landgericht warten werde, bis die Klage unterschrieben vorliege.
Es sei auch nicht erkennbar, warum das SG den rechtsungültigen Klageantrag der Gegenseite zugänglich gemacht habe mit der Folge, dass Anwaltskosten entstanden seien.
Für die Entstehung der Kosten sei nicht er, sondern das SG selbst verantwortlich. Bei korrektem Verfahren hätte es dem zuständigen Landgericht überlassen werden können, den Beklagten von der Klage zu informieren. Er, d.Kl., habe selbst mehrere Verfahren beim SG anhängig gehabt. Die Klage vor dem SG sei in unverschuldeter Unkenntnis erhoben worden. Er habe lediglich versehentlich die falsche Adresse benutzt und dies nicht bemerkt.
Schließlich bezieht er sich auf § 14 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) des Bundes, wonach Bundesbehörden und Landesbehörden, die Bundesrecht ausführen, Kosten dann nicht zu erheben haben, wenn diese bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären.
Sinngemäß beantragt er,
von einer Streitwertfestsetzung abzusehen und den Beschluss des SG Dortmund vom 28.02.2007 aufzuheben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde d. Kl. gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Wie der Senat bereits mit dem in derselben Streitsache ergangenen Beschluss vom 12.02.2007 (L16 B 7/06 SF) hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung entschieden hat, ist die Streitsache grundsätzlich gerichtskostenpflichtig (§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Denn bei der erhobenen Klage handelt es sich nicht um ein gerichtskostenfreies Verfahren i. S. v. § 183 SGG. Schon insoweit wird auf den genannten Beschluss verwiesen, dem sich auch das SG zutreffend angeschlossen hat.
Der Streitwertbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er nach Auffassung d. Kl. überflüssig erscheint: Gerichtskosten seien nämlich nicht festzusetzen, weil bei zutreffender Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben seien (§ 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG), der den vom Kl. erwähnten, in § 14 VwKostG des Bundes enthaltenen Grundsatz für das gerichtliche Verfahren umsetzt). Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Streitwertbeschluss ist nämlich unabhängig von der Frage, ob Gerichtskosten im Einzelfall erhoben werden, nötig; dies ergibt sich schon daraus, dass die Berechnung der Anwaltsgebühren, die dem Beklagten entstanden sind und die d. Kl. zu tragen hat, von der Streitwertfestsetzung abhängt (vgl. § 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-; siehe dazu schon den o.a. Beschlu...