Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Leistungen für Kosten im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit seinem minderjährigen Kind
Orientierungssatz
1. Der Bezieher von Leistungen des SGB 12 hat außerhalb des Bedarfs für in seiner Person selbst entstehende Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Umgangsrechts keinen weiteren Anspruch auf ergänzende Leistungen an ihn selbst. Denkbar ist vielmehr ein entsprechender eigener Anspruch des Kindes, wenn bei diesem Bedürftigkeit vorliegt.
2. Eine sozialrechtliche Zuordnung von Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechtes zu dem betroffenen Kind gewährleistet in gleicher Weise die sozialhilferechtliche Versorgung während der Ausübung des Umgangsrechtes, wie es eine Zuordnung entsprechender Bedarfe zum umgangsberechtigten Elternteil täte. Die geltende Regelung ist verfassungsgemäß.
Normenkette
BGB §§ 1684, 1629 Abs. 1 S. 2, § 1687 Abs. 1 S. 4, § 104 Abs. 2, § 107; SGG § 153 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 71 Abs. 1-2; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB I § 36 Abs. 1; GG Art. 6, 19 Abs. 5 S. 4
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen seines Bezugs von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zusätzliche Leistungen für Kosten zu erbringen hat, die im Rahmen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern für Fahrt- und Unterhaltskosten entstehen.
Der 1967 geborene Kläger bezieht eine befristete Erwerbsminderungsrente. Seit dem 01.01.2005 erhält er zudem von der Beklagten ergänzend laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Zuvor hatte er seit November 2003 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen. Der Kläger ist Vater der beiden minderjährigen Söhne M und H. Die Söhne leben bei der Kindesmutter im Ort N-B. Die elterliche Sorge wird vom Kläger und der Kindesmutter gemeinsam ausgeübt. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung darf der Kläger die Söhne an jedem Wochenende zu sich nehmen, und zwar jeweils abwechselnd von Freitag auf Samstag bzw. von Samstag auf Sonntag. Über diese vereinbarten Umgangszeiten hinaus kommt es auch, etwa in Ferienzeiten, zu gelegentlichen weiteren Aufenthalten der Kinder beim Kläger.
Mit Schreiben vom 01.12.2006 beantragte der Kläger (erneut) bei der Beklagten Leistungen für die "Unterbringung" seiner Kinder. Ferner beantragte er Leistungen für Fahrtkosten. An Wochenenden, an denen die Kinder samstags bis sonntags bei ihm seien, übernehme die Kindesmutter das Bringen und Abholen der Söhne. An den Wochenenden, an denen die Kinder von freitags bis samstags bei ihm seien, hole er die Kinder freitags von Schule bzw. Kindergarten in F (Heimatort des Klägers) ab; er müsse sie dann samstags um 18:00 Uhr nach B bringen. Da zu dieser Zeit keine öffentlichen Verkehrsmittel dorthin und wieder zurück führen, bleibe ihm nur die Möglichkeit, die Kinder per Taxi nach Hause zu bringen, wofür er Leistungen beantrage.
Mit Bescheid vom 27.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine eigenen Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts könnten als zusätzlicher Bedarf anerkannt werden, soweit sie tatsächlich entstünden und nachweislich über den bereits mit den Regelsätzen abgegoltenen Kosten lägen. Hierzu ergehe ein eigener Bescheid. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts, die den Kindern selbst entstünden, könnten hingegen nicht als Leistungen an den Kläger übernommen werden. Der Kläger sei darauf zu verweisen, diesbezüglich mit dem anderen Elternteil eine Regelung zu finden. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2007 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher Regelsatzanteile für die Kosten, die ihm durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstünden. Die in § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs von Eltern mit dem Kind stünden unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung durch Ausübung des Umgangsrechts dürfe auch nicht faktisch vereitelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht habe der Elternteil, der das Umgangsrecht ausübe, die mit dessen Wahrnehmung verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen und könne sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch auf den anderen Elternteil abwälzen. Zu den Umgangskosten zählten unterhaltsrechtlich nicht nur Fahrtkosten, sondern auch sonstige aus den Kontakten resultierende angemessene Aufwendungen wie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dementsprechend hätten die Verwaltungsgerichte zur Zeit de...