Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren
Orientierungssatz
1. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. von § 63 Abs. 1 SGB 10 sind grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Für die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 14 RVG ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber eine Rechnung erstellt.
2. Ist eine Berechnung des Vergütungsanspruchs für das Widerspruchsverfahren gegenüber dem Mandanten vor Rechnungslegung gegenüber der Behörde nicht erfolgt, so sind dem Auftraggeber des Rechtsanwalts bisher keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden. Dies hat zur Folge, dass die Behörde, selbst bei vollem Erfolg des Gegners, solange keine Kosten zu erstatten hat, als der Rechtsanwalt die ihm zustehende Vergütung gegenüber seinem Mandanten geltend gemacht hat.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 20.08.2010 änderte der Beklagte die Höhe der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.09. bis 05.10.2010 ab.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Beklagte ein Netto-Erwerbseinkommen von 500,- EUR angerechnet habe, obwohl er schon bei Erlass des Bescheides Kenntnis davon gehabt habe, dass sie eine einzige Beschäftigung für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350,- EUR ausübe. Durch Bescheid vom 10.11.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 20.08.2010 auf und erklärte sich bereit, die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit diese notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 bat die Prozessbevollmächtigte den Beklagten um die Begleichung einer Vergütung in Höhe von 309,40 EUR für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20.08.2010. Die Vergütung setzte sich aus einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 240,- EUR, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,- EUR und einer Mehrwertsteuer (19%) von 49,40 EUR zusammen.
Durch Bescheid vom 25.05.2011, adressiert an die Prozessbevollmächtigte, lehnte der Beklagte die Erstattung der mit Kostenrechnung vom 25.11.2010 gegenüber ihm geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 309,40 EUR ab. Der Nachweis über die entstandenen Kosten sei durch eine ordnungsgemäße Kostenrechnungsstellung zu führen. Die Prozessbevollmächtigte habe eine Kostenrechnung gegenüber ihrem Mandanten zu stellen, die sie dann in Durchschrift an ihn weiterleiten könne. Die eingereichte Kostenrechnung erfülle diese formellen Anforderungen nicht. Das Auftragsverhältnis komme zwischen der Prozessbevollmächtigten und ihrer Mandantin zustande. Diese und nicht der Beklagte sei gegenüber der Prozessbevollmächtigten zur Begleichung der Aufwendungen aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, die eingereichte Kostenrechnung erfülle die formellen Anforderungen. Die dem Beklagten vorliegende Vollmacht beziehe sich auf die Geltendmachung der Vergütung. Die Vergütung habe die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin und nicht im eigenen Namen geltend gemacht. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, adressiert an die Prozessbevollmächtigte, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Kostenerstattung sei § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach habe die Behörde die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteilung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts seien im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig gewesen sei (§ 63 Abs. 2 SGB X) und diese Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen seien. § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimme, dass ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber, hier also der Klägerin mitgeteilten Berechnung einfordern könne. Die beauftragte Rechtsanwältin fordere vorliegend mit einer an den Beklagten adressierten Rechnung die Erstattung der für den Auftrag erbrachten Leistung von insgesamt 309,40 EUR. Er sei aber nicht Auftraggeber der zu erstattenden Aufwendungen. Die Voraussetzungen des § 10 RVG lägen nicht vor. Gleichfalls sei kein gesetzlicher Forderungsübergang durch die Rechtsanwältin nachgewiesen bzw. geltend gemacht worden. Entsprechende Aussagen und Unterlagen lägen hierzu nicht vor. Aufgrund der die Klägerin bindenden Formvorschriften des RVG werde die Übernahme der Kosten aus formalen Gründen versagt. Es sei nicht zu prüfen, ob die Klägerin die Rechtsanwältin beauftr...