Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.7.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.147,26 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit im Internetcafé des Klägers sowie die hierauf beruhende Beitragsnachforderung.
Der Kläger betrieb vom 8.6.2007 bis 4.3.2010 ein Internetcafé mit Wettannahmestelle in M. In diesem war die Beigeladene zu 1), die polnischer Staatsangehörigkeit ist und am 19.10.2006 bei der Stadt E ein Gewerbe im Bereich Gastronomieservice angemeldet hatte, von Januar 2008 bis Februar 2010 tätig. Für ihre Arbeitsleistungen, die in Rechnungen als "Betreuung und Reinigung" bezeichnet wurden, machte sie einen Stundenlohn von sechs Euro geltend. In der Regel wiesen die Rechnungen (zunächst unter Angabe von 150 Stunden pro Monat) einen monatlichen Betrag von 900,00 Euro aus.
Am 12.6.2009 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 4) für die Tätigkeit als "Gastronomiemitarbeiterin" im Beschäftigungsbetrieb des Klägers einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU. Dieser wurde mit Bescheid vom 2.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2009 abgelehnt. Am 16.11.2009 beantragte sie zusammen mit dem Kläger erneut eine derartige Genehmigung. In dem sowohl von ihr als auch vom Kläger unterschriebenen Antragsformular wurde die Art der Tätigkeit als "Betreuung und Bedienung" angegeben.
Das Hauptzollamt (HZA) Dortmund führte beim Kläger im Jahr 2011 eine Prüfung gemäß §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch. In diesem Rahmen wurden u.a. die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 1) und ein von ihr an das Finanzamt Lüdenscheid verfasstes Schreiben vom 5.5.2007 einschließlich Gewinnermittlungen zu den Akten genommen. In dem von der Zöllnerin Y gefertigten Aktenvermerk vom 1.4.2011 gab diese die Angaben des Klägers in einer Befragung vom 30.3.2011 wieder. Hiernach sei das ca. 53 qm große Ladenlokal täglich von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr, gelegentlich auch länger, betrieben worden. Gearbeitet hätten er selbst, ab und zu seine Ehefrau für maximal 1-2 Stunden, sein Schwiegervater und die Beigeladene zu 1). Alle tätigen Personen hätten an Arbeiten "Kasse bedienen, Wettannahme, Gewinnauszahlung, Geldwechsel, Reinigungsarbeiten im Ladenlokal (Boden wischen, Tische säubern)" zu verrichten gehabt. Der Arbeitsplan sei von ihm oder seinem Schwiegervater erstellt und die Beigeladene zu 1) hierin eingeteilt worden. Im Betriebsablauf sei sie integriert gewesen. Eigene Arbeitsmaterialien habe sie nicht benötigt. Die Ausgaben eines gelegentlichen Einkaufs von Reinigungsmitteln seien ihr erstattet worden. Die Rechnungen der Beigeladenen zu 1), die nicht über einen Computer verfügt habe, seien von ihm bzw. meist seinem Schwiegervater geschrieben worden. Auf Hinweis des Steuerberaters habe man ab Januar 2009 auf die Angabe von Arbeitsstunden verzichtet.
Am 16.5.2011 wurde die Beigeladene zu 1) durch das HZA Dortmund befragt und hierbei ein auch in polnischer Sprache formuliertes Formular ausgefüllt und von ihr unterschrieben. An Tätigkeiten sind hier "Aschenbecher leeren, Computer angestellt, Wettscheine angenommen, Kaffee kochen, putzen, Geld wechseln" angegeben. Über Büroräume verfüge sie nicht. Ihr eigener Computer sei kaputt.
Die Beklagte führte beim Kläger am 26.4.2012 eine Betriebsprüfung durch. Nach Anhörung mit Schreiben vom 24.7.2012 forderte sie von ihm mit Bescheid vom 26.9.2012 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13.147,26 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.004,00 Euro für die im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 28.2.2010 von der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit nach. Ausweislich des Ermittlungsverfahrens des HZA Dortmund sei die Beigeladene zu 1) vom Kläger unter anderem mit der Wettannahme, der Gewinnauszahlung, dem Geldwechsel, Reinigungsarbeiten im Ladenlokal sowie der Bedienung der Kasse betraut worden. Bereits die Art der Arbeit lasse erkennen, dass es sich dabei um Arbeitnehmerbeschäftigungen handele. Sie sei für 150 Arbeitsstunden im Monat tätig geworden und damit wesentlich vom Kläger abhängig gewesen, da weitere Auftraggeber von wirtschaftlicher Bedeutung nicht existiert hätten. Die Beigeladene zu 1) habe kein eigenes Kapital aufgewandt und keinerlei Investitionen getätigt. Gerade der Einsatz von Eigenkapital sei für eine selbständige Tätigkeit aber typisch. Sie habe damit keine Werk- bzw. Dienstleistungen erbracht, sondern lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Es stehe auch außer Frage, dass mit dem Stundenlohn von sechs Euro die notwendigen Ausgaben eines Selbstständigen einschließlich de...