Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher in der Fachschule für Sozialpädagogik im Z.-Berufskolleg ab dem Schuljahr 2023/2024 zum 07.08.2023.
Seit dem 01.02.2001 arbeitete der Antragsteller in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann. Trotz zweier Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in den Jahren 2008 und 2013 erhielt er Krankengeld in der Zeit vom 27.07.2021 bis zum 30.06.2022. Auf ärztliche Empfehlung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P., bei dem sich der Antragsteller seit 2007 in Behandlung befindet, gab er seine zuletzt bei der Sparkasse D. ausgeübte Tätigkeit als Bankkaufmann auf. In der Folge erhielt er seit Juli 2022 Arbeitslosengeld I von der Antragsgegnerin zu 2). Er ist zudem Vater von zwei Kindern im Alter von drei und fünf Jahren und lebt von der Kindesmutter getrennt.
Die Antragsgegnerin zu 2) bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 31.08.2022 ein Praktikum zur Erprobung der Eignung in der evangelischen Kindertageseinrichtung M. in W. vom 10.10.2022 bis zum 18.11.2022 in Vollzeit. In einer sozialmedizinisch gutachterlichen Stellungnahme für die Antragsgegnerin zu 2) vom 19.09.2022 kam E. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller noch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit von täglich sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Arbeiten verfüge. Nur für den Beruf des Bankkaufmanns lägen Beeinträchtigungen der psychischen Belastbarkeit vor. Die Umschulung zum und eine spätere Tätigkeit als Erzieher seien dem Antragsteller möglich.
Sodann fragte die Antragsgegnerin zu 2) am 27.09.2022 bei der Antragsgegnerin zu 1) an, ob der Antragsteller als "Hotline-Fall" nach § 14 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erfülle, was diese unter dem Vorbehalt der Prüfung der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI bestätigte.
Mit Schreiben vom 09.10.2022, Eingang am 16.10.2022, beantrage der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 2) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zum Erzieher beginnend ab August 2023, bestehend aus zwei Jahren Besuch der Fachhochschule für Sozialpädagogik im Z.-Berufskolleg sowie einem einjährigen Berufspraktikum für den Erwerb des Berufsabschlusses "staatlich anerkannter Erzieher - Bachelor Professional im Sozialwesen". Den Antrag leitete die Antragsgegnerin zu 2) an die Antragsgegnerin zu 1) weiter, Eingang bei der Antragsgegnerin zu 1) am 26.10.2022, und setzte den Antragsteller von der Weiterleitung in Kenntnis.
Am 22.12.2022 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Detmold einen Antrag auf einstweilige Anordnung (zunächst) entweder gegen die Antragsgegnerin zu 1) oder 2) gestellt. Zur Begründung hat er auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verwiesen, weil die zweimonatige Frist des § 18 SGB IX ohne inhaltliche Bescheidung oder sonstige Informationen über den Verfahrensstand oder eine etwaige Weiterleitung seines Antrages abgelaufen sei. Hilfsweise sei aufgrund des Gutachtens von E. auch von einer früheren Antragstellung am 19.09.2022 auszugehen. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nach zwei erfolglos durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2008 und 2013 seinen bisherigen Beruf als Bankkaufmann nicht mehr ausüben. Unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Stellungnahme von E. vom 19.09.2022 sei er demgegenüber gesundheitlich in der Lage, eine Umschulung zum Erzieher zu absolvieren. Dies würden ebenfalls die ihn behandelnden Mediziner P. und der Psychotherapeut A. bestätigen. Zudem werde ihm auch eine private Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 500,00 EUR monatlich rückwirkend seit dem 01.07.2021 unter Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % für seinen bisherigen Beruf als Bankkaufmann gewährt. Im Übrigen erfülle er auch alle weiteren Anforderungen des Berufskollegs aufgrund seines Führungszeugnisses vom 15.07.2022 sowie des von der Antragsgegnerin zu 2) genehmigten Praktikums. Da die Maßnahme auch bereits mit einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin zu 2) abgestimmt worden sei, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine erneute Ermessensbetätigung zu seinen Gunsten ausgehe. Die Möglichkeit für eine andere Umschulung bestehe nicht, weil für ihn eine Umschulung vor Ort als Vater von zwei Kindern sinnvoll sei und Fahrtkosten vermieden würden. Einem Anordnungsgrund stehe nicht das Verbot der V...