Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen. Für einen Zweipersonenhaushalt sind zwei Wohnräume mit 60 qm angemessen.
2. Das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 GG erfasst auch den Umzug zwischen Ländern und Gemeinden und den Umzug innerhalb einer Gemeinde. Es bewirkt aber keinen Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Leistungen, die einen Ortswechsel praktisch erst ermöglichen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruches auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II in Höhe von 62,92 EUR monatlich in der Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008.
In Bedarfsgemeinschaft mit ihrer am 00.00.1991 geborenen Tochter lebend, bezog die Klägerin laufend Leistungen nach dem SGB II unter Einschluss der Unterkunftskosten für die gemeinsam bewohnte, 3 Zimmer nebst Bad, Diele und Abstellraum umfassende, insgesamt 60 m² große Wohnung in Höhe von 264,96 EUR monatlich. Zum 01.04.2008 mietete die Klägerin ohne vorherige Einholung einer Zustimmung der Beklagten eine neue Unterkunft zu monatlichen Mietaufwendungen von 327,88 EUR (Grundmiete 194,18 EUR, Nebenkosten 133,70 EUR) an. Mit Bescheid vom 17.04.2008 bewilligte die Beklagte Leistungen unter Berücksichtigung (nur) der Kosten der bis Ende März 2008 gemieteten Wohnung und wies den auf Zuerkennung weiterer Unterkunftskosten in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der alten und den Kosten der neuen Wohnung gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 10.06.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 30.06.2008 erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, dass sie im Zusammenhang mit einem vorherigen Umzugswunsch seitens der Beklagten auf eine Mietobergrenze (Kaltmiete) bei zwei Personen von 331,00 EUR hingewiesen worden sei. Der nunmehr durchgeführte Umzug sei erforderlich gewesen, weil der Tochter in der aufgegebenen Wohnung nur ein unzumutbar kleiner Wohnraum (Maße nach der vorgelegten Skizze: 2,90 m x 2,45 m) zur Verfügung gestanden habe, während der Tochter in der neuen Wohnung ein Dachgeschoss zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehe. Nach einer vorgelegten Skizze mit handschriftlicher Anmerkung soll der Dachraum außerhalb des Mietvertrages kostenlos zur Verfügung gestellt worden sein.
Mit Beschluss vom 27.02.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Gegen den am 09.03.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 06.04.2009, mit der sie sich gegen die Annahme des Sozialgerichts wendet, der für die Schularbeiten der Tochter erforderliche Wohnraum sei durch Tausch der Schlafräume in der alten Wohnung zu beschaffen gewesen. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und beigezogenen Akten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 ZPO nicht aufweist. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid wie auch des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 27.02.2009, die Beklagte habe zu Recht auch für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2008 bis 31.10.2008 Kosten der Unterkunft nur in Höhe der Unterkunftskosten für die vormalig bewohnte Wohnung bewilligt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendung für die neue Unterkunft angemessen sind. Eine Zusicherung hat die Klägerin nicht eingeholt. Insbesondere liegt in dem Informationsschreiben der Beklagten vom 06.06.2007 keine solche Zusicherung bezüglich der Übernahme von Mietaufwendungen in einer bestimmten Höhe, da sich dieses Schreiben auf eine andere als die nun zu finanzierende Wohnung bezog. Zu Recht hat die Beklagte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2008 bis 31.10.2008 nur die Kosten der z...