Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unzulässigem vorherigen Verfahrensabschluss

 

Orientierungssatz

1. Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen. Damit ist es unzulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen PKH-Antrag zu entscheiden. Dies gilt auch für die Anwendung der Vorschrift des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG zur Rücknahmefiktion. Eine angenommene Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch eine Klagerücknahmefiktion schließt damit die rückwirkende Bewilligung von PKH nicht aus.

2. Die Vorschrift über eine Fiktion der Klagerücknahme hat Ausnahmecharakter. Die Rücknahmefiktion soll lediglich die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren. Daher ist eine enge Auslegung des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG geboten (Anschluss BVerfG Beschluss vom 17. September 2012, 1 BvR 2254/11).

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich im Hauptsacheverfahren gegen die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Durch Bescheid vom 23.05.2013, adressiert an den Kläger, setzte der Beklagte die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2103 fest und zwar für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 auf 1.001,14 EUR, für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2012 auf 967,44 EUR monatlich, für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 auf 1.068,54 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 auf 741,91 EUR. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ein monatliches Einkommen des Klägers i.H.v. 220,84 EUR ergeben habe. Da bisher lediglich ein Einkommen i.H.v. 11,83 EUR monatlich angerechnet worden sei, sei es zu einer monatlichen Überzahlung i.H.v. 96,67 EUR gekommen. Die Gesamtüberzahlung i.H.v. 580,02 EUR sei von den Klägern zu erstatten. Die Kläger sollten hierzu den gesonderten Erstattungsbescheid beachten. Mit weiteren Bescheid vom 23.05.2013 mit der Überschrift "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches", adressiert an den Kläger, forderte der Beklagte vom Kläger einen Betrag i.H.v. 289,98 EUR unter Berufung auf § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III zurück. Er berief sich auf die endgültige Festsetzung der Leistungen im Bescheid vom 23.05.2013.

Gegen die Bescheide legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein (W-000). Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013 hob der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 23.05.2013 die Bescheide vom 21.08.2012 in der Fassung vom 22.10.2012 und 24.11.2012 auf und wies im Übrigen die Widersprüche als unbegründet zurück.

Am 20.11.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 erhoben (S 12 AS 4061/13). Der Beklagte fordere von ihm Leistungen i.H.v. 289,98 EUR für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 zurück. Er habe in diesem Zeitraum keine Leistungen gehabt, die es rechtfertigen würden, diesen Betrag einzubehalten. Der Klageschrift sind der Erstattungsbescheid vom 23.05.2013 betreffend die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013 betreffend das Widerspruchsverfahren W-000 beigefügt.

Mit Bescheid vom 23.05.2013 hob der Beklagte die Entscheidung vom 21.08.2012 und 22.10.2012 über die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung wegen eines Betriebskostenguthabens für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 teilweise i.H.v. 188,17 EUR auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (W-000). Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013 verfügte der Beklagte, dass in Abänderung/Ergänzung des Bescheides vom 23.05.2013 die Entscheidung vom 21.08.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.10.2012 und 24.11.2012 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Januar 2013 für den Kläger teilweise i.H.v. 188,17 EUR aufgehoben und im Übrigen der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Am 19.11.2013 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 erhoben (S 12 AS 4062/13). Er hat geltend gemacht, dass er in dem Zeitraum vom 21.08.2012 bis zum 22.10.2012 sowie vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 keine Leistungen erhalten habe, die es rechtfertigen würden, einen Betrag i.H.v. 188,17 EUR einzubehalten. Der Klageschrift sind der Bescheid vom 23.05.2013 betreffend die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013 betreffend das Widerspruchsverfahren W-000 beigefügt.

Mit Bescheid vom 23.05.2013 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Erstattungsbetrag i.H.v. 290,0...

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