Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Eilrechtsschutz bei aufschiebender Wirkung der Klage
Orientierungssatz
1. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ohne gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist.
2. Die Beitreibung des auf einer Aufhebungsentscheidung beruhenden Erstattungsanspruchs ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage ausgeschlossen. Damit ist in einem solchen Fall ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durch einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die beiden minderjährigen Antragsteller wohnen mit ihren Eltern, Herrn I und Frau D, zusammen.
Durch Bescheide vom 07.09.2007, 15.10.2007 und vom 19.12.2007, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Herrn I, Frau D und beiden Antragstellern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Herrn I in schwankender Höhe und Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR mtl ... Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage, S 24 AS 85/08. Sie machten geltend, dass ihnen höhere Heizkosten zuständen. Des weiteren sei von dem Erwerbseinkommen des Herrn I ein höherer Betrag - als von der Antragsgegnerin angesetzt - als Werbungskosten abzuziehen.
Durch Bescheid vom 18.03.2009 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und vom 19.12.2007 betreffend die Regelleistungen an die beiden Antragsteller nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Anrechnung eines höheren Einkommens von Herrn I für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von jeweils 179,05 EUR auf und forderte einen Betrag von 358,10 EUR nach § 50 SGB X zurück. In dem Bescheid war ausgeführt, dass die Regionaldirektion die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mitteilen werde. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden kann. Die Antragsteller legten Widerspruch ein.
Am 14.07.2009 haben die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2009 wiederherzustellen und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Sie haben vorgetragen, dass der Bescheid vom 18.03.2009 offensichtlich rechtswidrig sei. Sie hätten in dem Aufhebungszeitraum kein Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bezogen. Das Einkommen ihres Vaters sei der Antragsgegnerin jeden Monat offenbart worden.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass eine Sollstellung der Forderungen nicht erfolgt sei, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.03.2009 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 24 AS 85/08 geworden sei.
Durch Beschluss vom 21.07.2009 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.03.2009 gegen den Bescheid vom 18.03.2009 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.07.2009 im Verfahren S 24 AS 85/08 eingeräumt habe, dass auf das Einkommen ihres Vaters ein weiterer Freibetrag von 37,23 EUR anzurechnen sei. Auch seien noch weitere Werbungskosten vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Außerdem ständen ihnen höhere Heizkosten zu.
Die Antragsteller beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 21.07.2009 ihnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragsteller verneint.
Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2009 ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtlich...