Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Insolvenz während der Freistellungsphase. Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Orientierungssatz
Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Altersteilzeitarbeit iS von § 237 Abs 1 Nr 3 SGB 6 - hier bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Firmeninsolvenz während der Freistellungsphase der Altersteilzeitbeschäftigung - sind nicht mit der Folge zu kombinieren, dass beide Zeiten für die Erfüllung der erforderlichen 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit zusammen zu fassen sind. Denn Arbeitslosigkeit und Altersteilzeitarbeit sind alternative, einander ausschließende Anspruchsvoraussetzungen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2004 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) für die Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.03.2004.
Der 1941 geborene Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (29.10.2001). Demnach sollte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 01.11.2001 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockzeitmodell fortgeführt werden und voraussichtlich zum 31.10.2003 ohne Kündigung enden. Neben der Fortzahlung von Arbeitsentgelt verpflichtete sich der Arbeitgeber, Aufstockungsleistungen und zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a und b Altersteilzeitgesetz (ATG) zu erbringen. Vom 01.11.2001 bis 31.10.2002 arbeitete der Kläger vertragsgemäß voll weiter. In der anschließenden Freistellungsphase wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30.05.2003 - 258 IN 73/03 -). Die Insolvenzverwalterin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2003 zum 31.08.2003 und zeigte gegenüber dem Amtsgericht Dortmund die Masseunzulänglichkeit an. Ab 30.05.2003 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 269,08 Euro.
Seinen Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (31.07.2003) lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, er habe insgesamt 19 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit geleistet, damit die Voraussetzung von 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt (Bescheid vom 11.09.2003). Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, er habe seine Leistung nach dem Blockmodell vollständig erbracht, weshalb der sich an die Insolvenz des Arbeitgebers anschließende Zeitraum der Arbeitslosigkeit auch als Erfüllung von 5 Monaten Altersteilzeit gelten müsse und somit von ihm insgesamt 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet worden seien. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 30.05.2003 stelle keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des ATG dar (Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004). Die Beurteilung, ob Altersteilzeitarbeit im Sinne der Sozialversicherung vorliege, richte sich ausschließlich nach dem ATG. Nur, wenn der Arbeitnehmer zum Personenkreis des § 2 ATG gehöre und der Arbeitgeber u.a. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATG erbringe, liege Altersteilzeitarbeit in diesem Sinne vor. Nach dem Insolvenzereignis seien Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG (Aufstockungsbetrag und Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung) nicht erfüllt worden.
Auf den Antrag des Klägers (03.12.2003) bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2004 (Bescheid vom 23.02.2004).
Mit der am 26.02.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, da er sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der Freistellungsphase befunden und somit seine "Vorleistung" in der Arbeitsphase erbracht habe, stehe ihm Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 01.11.2003 zu.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.08.2004, zugestellt am 21.09.2004).
Mit der am 15.10.2004 eingelegten Berufung sieht der Kläger weiterhin die Voraussetzungen des § 237 SGB VI als erfüllt an. Er meint, es sei nach dem Insolvenzereignis von einem fiktiven Fortbestehen der Altersteilzeit auszugehen. Im Übrigen erfülle er eine Kombination der Zeiten des § 237 Abs. 1 Nr. 3 a und Nr. 3 b SGB VI. Die sich an die Altersteilzeit von November 2001 bis Mai 2003 anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit diene zur Aufstockung des fehlenden Zeitraumes in Bezug auf 24 Kalendermonate des § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 237 Abs. 1 SGB VI müsse es als rechtlich zulässig bewertet werden, die Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Alter...