Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Beginn und Ende des Unfallversicherungsschutzes. Abgrenzungskriterium: häuslicher Bereich. versicherter Bereich. Außentür eines Gebäudes. Tiefgarage. bauliche Einheit mit Wohnhaus

 

Orientierungssatz

Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die Haustür, an oder neben der die Klingeln und die Briefkästen angebracht sind und durch die gewöhnlich das Wohngebäude verlassen oder betreten wird, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Teil des häuslichen Bereichs ist auch eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall.

Die 1946 geborene Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus mit 11 Parteien. Dieses Wohnhaus hat, ebenso wie zwei weitere Wohnhäuser mit 11 bzw. 9 Parteien, vom Kellergeschoss aus unmittelbaren Zugang zu einer Tiefgarage, in der die Klägerin ihren für die Fahrt zum Arbeitsplatz genutzten PKW abstellt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Prospektmaterial gehört zu jeder Eigentumswohnung ein Stellplatz in der Tiefgarage.

Am 11.04.2007 begab sich die Klägerin um 06:15 Uhr morgens zur Tiefgarage des Hauses, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Dabei öffnete sie die Tür zur Tiefgarage und versuchte, mit der rechten Hand den Lichtschalter zu erreichen. Sie drückte den Schalter, aber das Licht ging nicht an. Daraufhin ging sie vorsichtig weiter, die Tür schlug zu und stieß die Klägerin nach vorn, wodurch sie zu Fall kam und sich verletzte. Der H-Arzt Dr. C aus C diagnostizierte bei der Klägerin eine Fraktur der Verankerung einer im April 2004 eingesetzten linksseitigen Handgelenksprothese. Am 13.06.2007 wurde in den Städtischen Kliniken C die distale Prothesenkomponente ausgewechselt.

Mit Bescheid vom 19.07.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 11.04.2007 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, als Arbeitsunfall gelte zwar auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit; der Unfall habe sich aber noch im unversicherten häuslichen Wirkungskreis ereignet. Dazu zählte auch eine auf dem Grundstück befindliche Garage, die mit dem Wohngebäude eine bauliche Einheit bilde und von innen zu erreichen sei.

Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 15.08.2007) hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben und zur Begründung vorgetragen, als Außentür im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Tür vom Kellergeschoss zur Tiefgarage anzusehen. Bei ihrem Wohnhaus handele es sich um ein Haus mit 11 Parteien; von der Parterre aus gehe man in das Kellergeschoss und erst vom Kellergeschoss gebe es eine Außentür, die durch einen weiteren Gang mit einer weiteren Tür zur Tiefgarage führe. Um von der Tiefgarage in den Keller zu gelangen, benötige man einen Schlüssel. Hinzu komme, dass die Tiefgarage nicht nur durch die 11 Parteien des Wohnhauses der Klägerin genutzt werde, sondern durch eine Vielzahl weiterer Personen, nämlich die Bewohner der beiden anderen Wohnhäuser.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 05.02.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Vorbringen weiter verfolgt und vertieft. Sie verweist auf die Brandversicherung, die das Wohngebäude und die Tiefgarage jeweils als separate Gebäude behandele. Sie hat Prospektmaterial vorgelegt, sowie eine Grundrisszeichnung des Kellergeschosses der drei Wohngebäude und der Tiefgarage und ergänzend vorgetragen, in den drei Wohnhäusern befänden sich ausschließlich Eigentumswohnungen; Die Eigentümer dieser Wohnung hätten teilweise mehrere Stellplätze in der Tiefgarage gekauft. Es gebe auch einige Eigentümer von Wohnungen, die keinen Stellplatz gekauft hätten; einige Stellplätze seien auch von Personen gekauft worden, die kein Eigentum in einem dieser Häuser hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.2008 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2007 festzustellen, dass ihr Unfall vom 11.04.2007 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG die Auffassung, eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebä...

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