Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7. Pflegetätigkeit gem § 14 SGB 11. Reparieren eines Rollladens
Orientierungssatz
1. Pflegepersonen iS des § 19 SGB 11 sind bei der Pflege eines Pflegebedürftigen gem § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7 versichert, soweit die Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen.
2. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht damit nur im Rahmen derjenigen Pflegetätigkeiten, welche in § 14 SGB 11 enumerativ aufgezählt sind. Erfasst werden regelmäßig nur wiederkehrende Verrichtungen, die mit gewisser Regelmäßigkeit im Alltag des Pflegebedürftigen anfallen. Hierzu zählt das Reparieren eines Rollladens, damit der Pflegebedürftige im abgedunkelten Zimmer schlafen kann, nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist Produktionsarbeiter und erlitt am 31.8.2007 in der Wohnung seiner Mutter einen Unfall, als er beim Versuch, ein Fenster-Rollo wieder zu befestigen, den Halt verlor und von der Leiter stürzte. Die dabei erlittene laterale Schienbeinkopf-Trümmerimpressionsfraktur rechts wurde im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung bis zum 17.9.2007 osteosynthetisch versorgt (Bericht des St.W-Hospital in E vom 15.9.2007). Am 18.9.2007 stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. T vor, und gab erstmals an, der Unfall habe sich im Rahmen der Pflegetätigkeit für seine Mutter ereignet (Bericht vom 28.9.2007). Im Unfallfragebogen vom 15.10.2007 führte der Kläger aus, seine im Jahre 1923 geborene Mutter, der die Pflegestufe I zugebilligt wurde, seit circa 2000 als Pflegeperson zu versorgen. Er führe den Haushalt, mache Einkäufe, begleite sie zu Arztbesuchen und leiste Hilfe bei der Körperpflege.
Mit Bescheid vom 19.11.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls und einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 31.8.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) als nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegeperson liege nicht vor, da die unfallbringende Tätigkeit keiner gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung im Sinne des § 14 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) entspreche. Zur Begründung seines am 27. 11. 2007 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, der Unfall habe sich auch nach Auffassung der AOK Rheinland, eines Mitarbeiters der Caritas E sowie des Chirurgen Dr. T bei einer pflegerischen beziehungsweise helferischen Maßnahme ereignet. Er sei kurz vor dem Unfall mit seiner Mutter zur Apotheke und zum Einkaufen gefahren und habe die Leiter geholt, um die eingekauften Lebensmittel im Schrank unterzubringen. Da seine Mutter sehr schreckhaft sei und er nicht gewollt habe, dass sie ihn in der Nacht deswegen aufweckt, habe er die Leiter aus der Küche geholt und versucht, das lockere Rollo wieder zu befestigen. Das Rollo habe sich gelöst, als ihre Mutter das Fenster habe verdunkeln wollen. Von seiner Mutter könne nicht verlangt werden, dass sie selbst auf die Leiter steige und das Rollo wieder anbringe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, nicht jede Tätigkeit der Pflegeperson, die dem Pflegebedürftigen zugute komme, stehe unter Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII entfalle, weil es sich um einen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Familienangehörigen gehandelt habe. Nach § 4 Abs. 4 SGB VII bestehe Versicherungsfreiheit für Personen, die in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grade unentgeltlich tätig seien.
Gegen den ihm am 27.3.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3.4.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und ergänzend vorgetragen, der Schwerpunkt der regelmäßigen pflegerischen Tätigkeit liege sowohl im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung als auch der Mobilität. Da auch Hilfestellungen im Bereich der Mobilität eine versicherte Tätigkeit darstellten, sei das Anbringen des Rollos auch verbunden mit einer pflegerischen Tätigkeit zu Bett gehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.6.2009 hat der Kläger ferner angegeben, er habe das Einräumen der Lebensmittel unterbrochen, um das Rollo wegen der ins Zimmer scheinenden Sonne zu reparieren. Seiner Mutter sei es durch den Sonnenschein im Bett zu warm gew...