Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlicher Ausschluss von Tilgungsleistungen zur Finanzierung eines vom Hilfebedürftigen bewohnten eigenen Hausgrundstücks bei den vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten der Unterkunft
Orientierungssatz
1. Die Leistungen nach dem SGB 2 sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Infolgedessen rechnen Tilgungsleistungen zur Finanzierung des vom Hilfebedürftigen genutzten Wohngrundstücks nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 SGB 2.
2. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist (BSG Urteil vom 16. 2. 2012, B 4 AS 49/14 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2013 als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Die im Jahre 1972 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Jahre 1993 geborenen Klägers zu 2), der im Jahre 1997 geborenen Klägerin zu 3), der im Jahre 2001 geborenen Klägerin zu 4) und des im Jahre 2005 geborenen Klägers zu 5). Seit dem 28.07.2011 lebte die Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann getrennt. Dieser zog am 01.10.2013 wieder in den Haushalt der Kläger ein.
Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann erwarben von einem Bauträger im Jahre 2003 ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksfläche von 121 qm, einer Stellplatzfläche von 13 qm und einer Wegefläche. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 120 qm. Die Finanzierung des Kaufpreises für das Hausgrundstück von 216.481,00 Euro erfolgte über zwei Darlehen bei der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank AG (DG HYP) von 60.000,00 Euro und 65.000,00 Euro sowie ein Darlehen bei der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen, Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen, (jetzt NRW Bank) von 87.500,00 Euro. Die Darlehen bei der DG HYP sind mit 126.000,00 Euro über eine Grundschuld und das Darlehen bei der NRW Bank über eine Hypothek in Höhe von 103.500,00 Euro im Grundbuch gesichert.
Die Restschuld für das erste Darlehen bei der DG HYP (60.000,00 Euro) belief sich laut Zahlungsplan vom 12.07.2012 auf 52.645,04 Euro. Der ursprüngliche Tilgungsplan vom 28.03.2003 sah eine monatliche Belastung von insgesamt 344,50 Euro vor, davon entfielen zuletzt im August 2012 auf Zinsen 258,82 Euro und auf die Tilgung 85,68 Euro. Nach einer Neustrukturierung wurden laut Zahlungsplan vom 12.07.2012 die monatlichen Zahlungen auf 197,99 Euro reduziert, dabei entfielen im Juni 2013 110,65 Euro auf Zinsen und 87,34 Euro auf die Tilgung. Der ursprüngliche Zinssatz p.a. von 5,89 % wurde auf 2,56 % reduziert und die Tilgungsleistung von ursprünglich 1,0 % auf 1,953 % erhöht. Die Restschuld für das zweite Darlehen bei der DG HYP (65.000,00 Euro) belief sich nach einer Neustrukturierung des Darlehns im Jahre 2012 laut Zahlungsplan vom 04.12.2012 auf 53.923,40 Euro. Es waren vierteljährliche Zahlungen von 841,25 Euro ab 01.03.2013 zu leisten, wobei zum 30.06.2013 304,32 Euro auf Zinsen und 536,93 Euro auf die Tilgung entfielen. Im Jahre 2012 lag die vierteljährliche Belastung noch bei 1007,50 Euro, wobei zum 31.12.2012 752,12 Euro auf Zinsen und 255,38 Euro auf Tilgung entfielen. Durch die Neustrukturierung wurde der Zinssatz von ursprünglich 5,2 % p.a. auf 2,28 % p.a. gesenkt und die Tilgungsleistung von ursprünglich 1,4968 % auf 2,89692 % erhöht. Die Jahresleistung bei der NRW BANK betrug laut Auskunft vom 04.12.2012 insgesamt 1312,50 Euro und war halbjährlich in Höhe von 656,25 Euro zu zahlen. Die Tilgung lag bei 1% pro Jahr und 0,5 % laufende Verwaltungskosten, der Zinssatz lag bei 0 %.
Die Klägerin hat am 28.02.2013 ein weiteres Darlehen bei der DG HYP in Höhe von 3512,37 Euro aufgenommen, das mit monatlich 15,47 Euro bedient wird (Zins 6,05%, Tilgung 2%).
Zum 31.12.2013 betrug die Restschuld aus den Darlehen insgesamt 187.579,77 Euro (51.769,52 Euro DG HYP, 51.251,66 Euro DG HYP, 3621,09 Euro DG HYP und 80.937,50 Euro NRW BANK).
Mit Bescheid vom 16.12.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2012 bis 31.12.2012. Hierbei berücksichtigte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 708,55 Euro (399,11 Euro Schuldzins, 52,48 Euro Heizung, 221,96 Euro Nebenkosten und 35,00 Euro Kaltwasser). Den von den Klägern wegen der nicht übernommenen Tilgungsleistungen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 als unbegründet zurück.
Mit...