Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Förderung einer dreijährigen Umschulung zur Ergotherapeutin als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme.
Die am ... 1970 geborene Klägerin absolvierte von 1980 bis 1986 die Realschule und von August 1986 bis Juni 1989 eine Ausbildung zur Fleischerei-Fachverkäuferin. Sie arbeitete nach ihren Angaben bis Dezember 1994 in ihrem erlernten Beruf als Fleischerei-Fachverkäuferin und war von Januar bis Juni 1996 zunächst als Leiterin und dann als Verkäuferin in einer Käseabteilung, von Juli 1996 bis Januar 1997 als Küchenhilfe in einer Großküche und ab Januar 1997 als Beiköchin in einer Großküche der U Deutschland GmbH in L tätig. Die Klägerin unterzog sich vom 28.11. bis 24.12.2001 einem Heilverfahren in der B Klinik in Bad T zu Lasten der Beklagten. In dem Entlassungsbericht stellte der Arzt für Orthopädie Dr. X folgende Diagnosen:
Idiopathische Kyphose vom thorakalen Typ chron. HWS-Syndrom Cervicobrachialgie bds. Lumboischialgie Reaktive Depression
Zur Sozialanamnese wird in dem Bericht ausgeführt, die Klägerin sei seit 12.02.2001 arbeitsunfähig wegen Depressionen. Die Klägerin könne noch mittelschwere Arbeiten im freien Wechsel im Sitzen, im Stehen oder im Gehen ohne Einschränkung der Arbeitsorganisation vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in andauernden Zwangshaltungen, mit ständigem Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten sowie Arbeiten in andauernder Vorbeugehaltung. Wegen noch bestehender reaktiver Depressionen würde die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen. Aufgrund der ungünstigen Arbeitssituation würde eine Umschulungsmaßnahme angestrebt. Hierzu biete sich das gewünschte Berufsbild "Erzieherin" an. Die Klägerin habe Interesse an einer entsprechenden Tätigkeit bekundet.
Die Klägerin beantragte am 12.02.2002 bei der Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie unterzog sich vom 30.01. bis 05.02.2002 einer beruflichen Assessment - Maßnahme im Berufsförderungswerk N. Diese führte zu dem Ergebnis, die Klägerin sei auf eine berufliche Neuorientierung angewiesen und interessiere sich für eine Umschulung zur Erzieherin oder zur Arbeitspädagogin. Während die intellektuellen Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben seien, sei die gesundheitliche Eignung nicht zweifelsfrei zu klären gewesen. Es werde daher empfohlen, zunächst eine 14tägige Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen, bei welcher sowohl auf Sozialberufe als auch auf andere Alternativen eingegangen werden sollte.
Die Klägerin legte ein ärztliches Attest vom 29.01.2002 der Fachärztin für Psychiatrie D vom 29.01.2002 vor, wonach sich die Klägerin seit März 2001 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befindet. Sie leide an einer ausgeprägten Erschöpfungsdepression bei Überforderung im beruflichen Umfeld. Insbesondere die körperliche Belastung als Küchenhilfe sei hier anzuführen. Psychisch sei die Klägerin nun ausreichend stabilisiert, um an einer Berufsfindungsmaßnahme teilzunehmen.
In dem Schriftsatz vom 06.03.2002 äußerte die Klägerin, ihr Berufswunsch sei es, Ergotherapeutin zu werden. Da sie aus einem fachfremden Bereich komme, die Aufnahmeverfahren in den entsprechenden Ausbildungseinrichtungen im April 2002 liefen, sei es für sie wichtig, im Vorfeld ein Berufspraktikum zu machen.
Die Berufsfindung und Arbeitserprobung fand vom 17.07.2002 bis 30.07.2002 im Berufsförderungswerk N statt. In dem Abschlussbericht vom 05.08.2002 wurde ausgeführt, dass die Klägerin nach eingehender Beschäftigung mit berufskundlichem Informationsmaterial bei ihrem Interesse am Berufsbild der Ergotherapeutin verblieben sei. Nur bei einer Ablehnung der Ausbildungsfinanzierung des Kostenträgers würde sie sich mit den kaufmännischen Berufen neu befassen, wobei sie sich für die Kauffrau im Gesundheitswesen interessiert gezeigt habe. Anhand der Erprobungsergebnisse könne eine Ausbildung zur Ergotherapeutin befürwortet werden. Zu bedenken seien aber arbeitsmedizinische Einschränkungen, die sie in ihrem späteren Tätigkeitsfeld einengen würden. Arbeitsmedizinisch war in dem Gutachten vom 23.07.2002 von Dr. I ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei erheblicher Skoliose der Wirbelsäule, Neigungen zu allergischem Ekzem bei Modeschmuckkontakt sowie psychiatrischerseits in dem Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H eine langandauernde reaktive Depression im Rahmen eines psycho-sozialen Konflikts bei deutlicher Rückbildung der Symptomatik diagnostiziert worden. Dr. I kam zu der Beurteilung, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten, vermehrtes Bücken, vermehrte Geh- und Stehbelastung, Heben und Tragen schwerer Lasten sollten unterlassen werden. Außerdem sollten hautbelastende Tätigkeiten, Tätigkei...