Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sparkasse. Beschäftigte. kostenlose bzw verbilligte Kontoführung. Voraussetzung. Erlaß. Summenbeitragsbescheid
Orientierungssatz
1. Die von einer Sparkasse ihren Beschäftigten gewährte kostenlose (verbilligte) Kontoführung ist kein beitragspflichtiges Entgelt.
2. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß eines Summenbeitragsbescheides nach § 28f Abs 2 S 1 SGB 4.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten Belegschaftsrabatte -- hier kostenlose bzw. verbilligte Kontoführung -- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt, gewährt ihren Beschäftigten die Möglichkeit einer kostenlosen Kontoführung. Die Beklagte beurteilte diese Vergünstigungen nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Belegschaftsrabatte, die nach der Arbeitsentgelt-Verordnung (ArEV) beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung darstellten. Im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und des im Einzelfall geringen Betrages nahm sie die Nachberechnung der Beiträge durch einen nicht personenbezogenen Beitragsbescheid -- sogenannter Summenbeitragsbescheid -- vom 27.04.1997 vor und setzte nachzuzahlende Beiträge für die kostengünstige Kontoführung für das Jahr 1993 in Höhe von 1.130,20 DM, für das Jahr 1994 in Höhe von 1.766,44 DM, für das Jahr 1995 in Höhe von 2.526,80 DM und für das Jahr 1996 in Höhe von 2.412,48 DM fest (weitere Nachzahlungsbeträge wegen der Anrechnung des Wohnwertes bei Dienstwohnungen stehen nicht im Streit).
Die Klägerin legte am 02.06.1997 Widerspruch ein und machte geltend, die entsprechend verbilligte Dienstleistung im Wert von durchschnittlich 240,-- DM pro Jahr und Beschäftigten, werde nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal lohnbesteuert, wofür das Finanzamt Lüdenscheid Aufzeichnungserleichterungen gewährt habe. Diese Belegschaftsrabatte seien dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, da sie wie laufend gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Zahlungsverkehr für die Arbeitnehmer durchgeführt und dementsprechend laufend auf das entsprechende Entgelt verzichtet werde. Die Entgelte für die Girokontoführung würden monatlich bzw. je nach Inanspruchnahme einer Sonderleistung berechnet, woraus ihr Charakter als laufende Leistung folge. Diese Zuwendungen stellten auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, wenn die Entgeltteile nicht in jedem Entgeltabrechnungszeitraum, sondern in größeren Zeitabständen zur Auszahlung gelangten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entsprechende Belegschaftsrabatte einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.d. ... § 23a SGB IV darstellten. Diese würden nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum, sondern aufgrund des Bestehens des Arbeitsverhältnisses insgesamt gewährt. Belegschaftsrabatte, die pauschal versteuert würden, unterlägen in voller Höhe der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wobei § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung (SachBezV) die Möglichkeit einräume, dem einzelnen Arbeitnehmer den Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte zuzuordnen.
Die Klägerin hat am 25.02.1998 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Belegschaftsrabatte seien dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, da sie wie laufend gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln seien. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Finanzamt Aufzeichnungserleichterung gewährt habe, soweit der Rabattfreibetrag von 2.400,-- DM bei den einzelnen Arbeitnehmern nicht überstiegen werde. Daraus folge aber schon, dass es sich bei der Pauschale um laufende Einzelleistungen handele, da eine Pauschalierung nur deshalb gewählt werde, weil die Einzelerfassung für alle Beteiligten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Die verfassungsrechtlich gebotene Einheitlichkeit der staatlichen Rechtsordnung gebiete es aber, dass die durch die Pauschalversteuerung gewährte Erleichterung nicht zu einer beitragsrechtlichen Benachteiligung führen dürfe.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, aus § 6 Abs. 3 SachBezV folge, dass Belegschaftsrabatte, die in einem Kalenderjahr gewährt würden, wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln seien und demnach beitragspflichtig seien.
Mit Urteil vom 20.08.1999 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit Versicherungs- bzw. Beitragspflicht für die verbilligte oder kostenlose Girokontoführung von Mitarbeitern in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden ist und entsprechende Beiträge nachgefordert worden sind. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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