rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.03.2000; Aktenzeichen S 27 (18) KR 85/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.03.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist in diesem Verfahren die Höhe der Beiträge nur zur Krankenversicherung ab dem 01.01.1998, nachdem das Verfahren gegen die AOK Rheinland Pflegekasse (bisher Beklagte zu 2) wegen der Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 07.06.2001 abgetrennt worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Sie ist alleinerziehend und erhält mit ihren beiden minderjährigen (familienversicherten) Kindern von der Stadt Kleve laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie bezog für sich selbst ab dem 01.01.1998 Leistungen in Höhe von 1.198,36 DM monatlich. Hierin enthalten sind der Regelsatz, der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, eine Bekleidungspauschale, anteilige Weihnachtsbeihilfe, Unterkunftskosten, Heizbeihilfe sowie ein Mehrbedarf für Alleinerziehung. Wegen der einzelnen Beträge und Anpassungen wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Bescheinigungen der Stadt Kleve vom 15.09.1998 und 01.03.2000 Bezug genommen. Der Beigeladene übernimmt als Sozialhilfeträger die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Bescheid vom 23.01.1998 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab dem 01.01.1998 ihr Beitrag zur Krankenversicherung 232,06 DM und zur Pflegeversicherung 33,16 DM betrage. Nach einer Satzungsänderung sei Bemessungsgrundlage für die Berechnung der freiwilligen Beiträge das 3,7-fache des monatlichen Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes.

Mit ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus: Die pauschale Berechnung der Beiträge auf Basis des 3,7-fachen Regelsatzes entspreche nicht ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen des § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) komme es nur auf die Sozialhilfeleistungen der versicherten Person an, nicht auf die für weitere Angehörige. Die ihr tatsächlich gewährte Hilfe liege nicht nur unterhalb der durch die Satzung festgelegten Bemessungsgrundlage von 1.994,30 DM, sondern sogar unterhalb der Mindestgröße nach § 240 Abs. 4 SGB V.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Die ab dem 01.01.1998 geltende Satzungsbestimmung stehe im Einklang mit dem Gesetz, weil die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen habe. Nach dem Bruttoprinzip sei von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen, die durch die Leistungen des Sozialhilfeträgers "ersatzweise" hergestellt werde. Damit seien auch Leistungen an Familienangehörige zu erfassen, die den Versicherten von eigenen Unterhaltsverpflichtungen entlasteten. Selbst Einnahmen mit Zweckbindung könnten zum Lebensunterhalt verbraucht werden und steigerten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb sei auch der Abzug des Kinder- und Wohngeldes nicht möglich, selbst wenn sie vom Sozialhilfeträger leistungsmindernd berücksichtigt würden. Eine pauschalierte Beitragsbemessung sei zur Vermeidung verwaltungsaufwendiger Einzelfallentscheidungen notwendig.

Am 23.09.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Beigeladene hat sich dem Vortrag der Klägerin angeschlossen und ergänzend ausgeführt: Die von der Beklagten als Grund für die Pauschalierung aufgezeigten Schwierigkeiten zur Bestimmung der Einnahmen seien nicht nachvollziehbar. Die Berechnung und Bestätigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Sozialämter sei unproblematisch. Die Einbeziehung von Familienangehörigen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 1,8 Personen sei nicht zulässig.

Die Klägerin und der Beigeladene haben beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufzuheben, soweit die Beklagte damit Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab 01.01.1998 auf der Grundlage über die Mindesteinnahmen aus § 240 Abs. 4 SGB V hinausgehender bei tragspflichtiger Einnahmen erhebt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Bundessozialgericht (BSG) sei in seinen Entscheidungen zur Zulässigkeit einer typisierenden und pauschalierenden Beitragsbemessung bei Sozialhilfeempfängern, die in Heimen untergebracht seien, allgemein zu der Feststellung gelangt, dass ein solches Recht der Verwaltung bestehe, wenn die Ausführung eines Gesetzes unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursache. Dies sei auch bei Sozialhilfeempfängern, die nicht in Heimen oder Anstalten untergebracht seien, wegen häufiger beitrags...

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