rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 14.12.1999; Aktenzeichen S 11 KR 36/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.12.1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Versicherung.
Der 1963 geborene Kläger war ab Februar 1993 als Rechtsreferendar im Vorbereitungsdienst, aus dem er am 19.09.1997 mit Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgeschieden ist. In dieser Zeit war er privat krankenversichert. Am 22.09.1997 meldete er sich beim Arbeitsamt ... arbeitslos. Er bezog Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (a.F.) / §§ 190, 191 Abs. 2 Drittes Buch des Sozialgesetz buches (SGB III) (in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung) ab dem 01.10.1997 bis einschließlich 29.09.1998. Seither bezieht der Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); er ist privat krankenversichert.
Der Kläger beantragte am 22.09.1997 mit einer Bescheinigung des Arbeitsamtes ..., nach der er seit dem gleichen Tag arbeitslos gemeldet sei, die Mitgliedschaft bei der Beklagten. In dem vom Kläger unterschriebenen Antrag ist die Zeile "Ich bin arbeitslos und erhalte Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz" angekreuzt. Dahinter findet sich ein handschriftlicher Vermerk der Beklagten vom 23.09.1997, dass laut Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Arbeitsamtes grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gegeben sei.
In einer am 23.09.1997 ausgestellten Bescheinigung über Versicherungszeiten bescheinigte die Beklagte zur Vorlage bei der PKV eine Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtiges Mitglied ab 22.09.1997. Unter dem 24.09.1997 übersandte sie ihm ein sogenanntes Begrüßungsschreiben, in dem ebenfalls ein Mitgliedschaftsbeginn ab 22.09.1997 erwähnt wird. Nachdem die Beklagte die Meldung des Arbeitsamtes vom Leistungsbeginn erhalten hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.1997 mit, sie habe den Beginn der Mitgliedschaft auf den 01.10.1997 verlegt, die Versicherung werde ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Nach Ende des Leistungsbezuges erteilte die Beklagte unter dem 30.10.1998 eine Mitgliedschaftsbestätigung für die Zeit vom 01.10.1997 bis 29.09.1998. Mit Schreiben vom 04.11.1998 legte der Kläger "Widerspruch" gegen den Beginn der Mitgliedschaft zum 01.10.1997 ein und führte insoweit aus, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihrer Bescheinigung vom 23.09.1997, mit der sie einen Versicherungsbeginn ab 22.09.1997 bestätigt habe, abzuweichen. Er habe damals nach Wegfall seines Beihilfeanspruches sofort Krankenversicherungsschutz benötigt und aufgrund der Aufnahme durch die Beklagte darauf vertraut, ab dem 22.09.1997 Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Ein Vorbehalt, dass die Aufnahme von einem bestehenden Anspruch gegen das Arbeitsamt abhänge, sei nicht erklärt worden. In ihrem Antwortschreiben vom 06.11.1998 führte die Beklagte aus, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine Mitgliedschaft erst ab dem Tag des tatsächlichen Leistungsbezugs in Betracht komme. In dem Antrag habe er angegeben, dass er bereits ab 22.09.1997 Leistungen erhalte. Nachdem am 21.10.1997 die Meldung der Bundesanstalt für Arbeit eingegangen sei, dass Arbeitslosenhilfe tatsächlich erst ab 01.10.1997 gewährt werde, sei ihm die Verlegung des Eintrittsdatums mitgeteilt worden. Der Kläger bestritt in seiner Erwiderung vom 02.12.1998, dass beim Aufnahmegespräch darauf hingewiesen worden sei, dass die Mitgliedschaft vom Leistungsbeginn abhänge; das Schreiben vom 21.10.1997 habe er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 30.12.1998 lehnte die Beklagte die Durchführung der freiwilligen Versicherung mangels Erfüllung der Vorversicherungszeiten ab. Eine Mitgliedschaft habe aufgrund des Leistungsbezugs von Arbeitslosenhilfe nur in der Zeit vom 01.10.1997 bis 29.09.1998 bestanden. Die Mitgliedschaftsbescheinigung habe keinen rechtsbegründenden Charakter, ebenso sei das Begrüßungsschreiben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein feststellender Verwaltungsakt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Bescheinigung vom 23.09.1997 habe in ihm das Vertrauen geweckt, bei der Beklagten versichert zu sein. Somit habe er auch darauf vertrauen dürfen, am Ende des Leistungsbezuges die Vorversicherungszeit er füllt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt. Selbst wenn es sich bei der Mitgliedschaftsbescheinigung vom 23.09.1997 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, sei dieser mit Bescheid vom 30.12.1998 konkludent nach § 45 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe bei der Aufnahme seine Situation geschildert, so dass ...