Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsnatur des Leistungsnachweises des Grundsicherungsträgers über dem Rentenversicherungsträger gemeldete Leistungen
Orientierungssatz
1. Eine Bescheinigung des Grundsicherungsträgers über die vom Hilfebedürftigen bezogenen beitragspflichtigen Einnahmen stellt keinen Verwaltungsakt dar. Damit wird keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen, sondern dem Leistungsempfänger nur mitgeteilt, in welcher Höhe der Grundsicherungsträger dem Rentenversicherungsträger Einnahmen gemeldet hat.
2. Allein den Rentenversicherungsträger trifft gemäß § 212 S. 1 SGB 6 die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen. Deshalb ist nur er zum Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte ermächtigt. Bei Zweifeln des Leistungsbeziehers hat dieser sich ausschließlich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passiv legitimierten Rentenversicherungsträger zu wenden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht eine Bescheinigung über die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitslosengeld II im Streit.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 23.02.2008 eine Bescheinigung, nach der die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2.460 Euro gemeldet hatte.
Mit Schreiben vom 17.03.2008 legte der Kläger gegen diese Bescheinigung Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die aufgrund § 166 Abs. 2 Nr. 2a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) bescheinigten Einnahmen eklatant dem Grundprinzip der direkten Kausalität von (beitragspflichtigem) Einkommen zu Rentenbeitrag zu Rentenanspruch widersprechen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2008 als unzulässig zurück. Ein Widerspruchsverfahren sei nach Maßgabe der §§ 83 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt zulässig. Bei dem angegangenem Leistungsnachweis handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Information, die die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Einnahmen für das Jahr 2007 zum Inhalt hätten.
Mit seiner am 31.07.2008 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Kernpunkt seiner Klage die offensichtliche Willkür bei der Festlegung der Höhe der an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Einnahmen sei. Die Willkür sei daran erkennbar, dass bei geringfügiger Steigerung der SGB II-Leistungen für die Kalenderjahre 2005 sowie 2006 jeweils 4.800 Euro als beitragspflichtige Einnahmen ausgewiesen worden seien, die seit 2007 jährlich auf 2.460 Euro abgesenkt worden seien. Diese beitragspflichtigen Einnahmen seien aber die wesentliche Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Mit beim SG am 29.01.2009 eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm am 27.01.2009 ein vom 03.01.2009 datierter Leistungsnachweis für 2008 zugegangen sei. Er beantrage, auch diesen Bescheid in die Klage einzubeziehen. Anderenfalls sei dieses Schreiben als Widerspruch anzusehen.
Der Kläger hat seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.07.2008 gerichtet. Ein darüber hinausgehender Antrag ist vom Kläger nicht gestellt worden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Widerspruch sei zu Recht zurückgewiesen worden, da es sich bei dieser Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Durch dieses Schreiben habe die Beklagte keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen, sondern vielmehr die der Rentenversicherung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI gemeldeten Einnahmen mitgeteilt. Der Beklagten obliege keinerlei Entscheidungsfreiheit bezüglich der Höhe dieser zu meldenden Einnahmen aus Arbeitslosengeld II. Es seien hier die Vorgaben des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI zu beachten. Das Schreiben vom 23.02.2008 diene dabei lediglich der Information des Kläger und ggf. für ihn zu Beweiszwecken.
Der Kläger hat gegen den ihm am 01.07.2009 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf am 20.07.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag vor, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI seine Gestaltungsfreiheit überschritten habe. Alleine die Herabsetzung des ursprünglichen monatlichen Betrags von 400 Euro auf 205 Euro im Jahr 2...