Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Bundesseuchengesetz (BseuchG)/Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuerkennen sind und ihm deshalb Versorgung zu gewähren ist.

Bei dem am 00.00.1971 geborenen Kläger erfolgte erstmals am 06.04.1972 eine Impfung mit Quatro-Virelon gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten und Polio (sog. DTP-Pol-Impfung). Der vierfach Tot-Impfstoff wurde durch eine intramuskuläre Injektion verabreicht. Spätere Impfungen zwischen 1976 und 1996 betrafen nur noch Diphterie, Tetanus und FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis).

Zunächst war der Kläger nach der Quatro-Virelon-Impfung unauffällig. Die ersten Auffälligkeiten des Klägers traten nach Angaben seiner Eltern am 12.04.1972 auf. Er sei unruhig gewesen und habe schrill geschrien. Demgegenüber wurden diese Auffälligkeiten in einem an den Kinderarzt Dr. C gerichteten Bericht der Universitätsklinik C erstmals unter dem 16.04.1972 beschrieben. Am 17.04.1972 traten dünne wässrige Stühle auf. Wegen seines schlechten Zustandes fand am 18.04.1972 ein Hausbesuch von Dr. C statt. Dieser nahm den Kläger aufgrund toxischen Verfalls mit Zentralisationskollaps stationär im Ev. Krankenhaus in Q auf. Am Nachmittag des 19.04.1972 setzte eine Krampfneigung ein, die sich verstärkte. In der folgenden Nacht krampfte der Kläger mehrfach. Da die Elektrolytbilanz des Klägers nicht ausgeglichen werden konnte, wurde er von Dr. C am 21.04.1972 wegen einer Enteritis in die Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in C verlegt. Er wies darauf hin, dass in der Umgebung eine Gastroenteritis-Endemie bestehe. Die Impfung vom 06.04.1972 sei gut vertragen worden. Anschließend sei ein leichter Infekt der oberen Luftwege (Schnupfen) aufgetreten.

In der Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in C erfolgte die stationäre Behandlung in der Zeit vom 21.04. bis 11.08.1972. Im Entlassungsbericht lauten die Diagnosen: Dyspepsie, Exsikkose mit Verdacht auf Hirnödem und Schockniere, Ostitis li. Femur mit Spontanfraktur, Cerebralparese.

Der Beklagte stellte im Juli 1977 im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v. H.) wegen einer Cerebralparese nach Enzephalotoxikose, Ataxie, Sprachstörung und geistiger Retardierung sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G, B, aG und H" fest.

Im August 1996 beantragte der Kläger Versorgung wegen eines Impfschadens. Der Beklagte zog zunächst einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren Dr. L bei. Im Dezember 1996 gaben die Eltern anlässlich einer Befragung durch die Ltd. Ärztin Dr. C1 am P an, der Kläger sei bis zum Wochenende unauffällig gewesen. Zu einer vermehrten Unruhe und einem schrillen Schreien sei es ab dem 12.04.1972 gekommen. Ab dem 17.04.1972 habe der Kläger an Durchfall gelitten. Im häuslichen Umfeld und im privaten Bekanntenkreis habe absolut keine Häufigkeit von Durchfallerkrankungen bestanden.

Der Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen Dr. O ein, der zu dem Ergebnis gelangte, dass mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang spräche: Nach Pertussis-Impfungen seien nach dem dritten Tag pathologische Erscheinungen selten, nach dem siebten Tag keine gesicherten impfbedingten Komplikationen bekannt. Gestützt auf diese Ausführungen lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1997 ab.

Dagegen hat der Kläger am 15.10.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beginn des schrillen Schreiens am 12.04.1972 innerhalb der Inkubationszeit des Keuchhustenimpfstoffs gelegen habe. Das Vorliegen einer Gastroenteritis oder einer Enzephalotoxikose werde nicht bestritten. Da der Erreger für eine Gastroenteritis nicht nachgewiesen sei, bleibe als auslösender Faktor nur die nachgewiesene Impfung. Gemäß der "Roten Liste 2000" sei der Quarto-Virelon-Impfstoff geeignet, Durchfälle hervorrufen. Im Übrigen sei es eine reine Spekulation, von einer impfunabhängigen Rotavireninfektion auszugehen. Sollte tatsächlich ein Zweitinfekt durch Rotaviren bestanden haben, so sei dieser nur zum Tragen gekommen, weil die Resistenz des Immunsystems bereits stark gemindert gewesen sei.

Der Kläger hat während des Klageverfahrens ein Privatgutachten von Frau Dr. G, Ärztin für Kinderheilkunde und Kinderkardiologie in Hildesheim, überreicht, die die Enzephalotoxikose des Klägers auf die Impfung zurückgeführt hat. Ihrer Auffassung nach hätten keine Vorschäden bestanden. Dr. C habe generell spät geimpft, so auch im Falle der Schwester des Klägers.

Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen u...

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