Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Orientierungssatz
1. Nach § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB 4 erlässt der Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe gegenüber den Arbeitgebern. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 4 ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialversicherungsrecht u. a. für die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und besondere Umstände hinzutreten, welche das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (Anschluss BSG Urteil vom 27. 7. 2011, B 12 R 16/09).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.655,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese den Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 in Anspruch nimmt.
Der Kläger wurde in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Satzung vom 10.3.1987 mit Vereinssitz in F am Rhein gegründet. Er ist in dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts F unter der Register-Nr. VR 000 eingetragen. Der Zweck des Vereins liegt gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung in der Förderung der Bildung und Ausbildung. Dieser Zweck wird nach den in der Vereinssatzung statuierten Regelungen insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, durch Errichtung und Unterhaltung eines Altenwohn- und Altenpflegeheimes sowie Unterhaltung und Gründung eines Ambulanten Sozialen Dienstes verwirklicht. Letzterer beinhaltet neben einer häuslichen Alten- und Krankenpflege Tagesbetreuung und Versorgung Hilfsbedürftiger (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Organe des Vereins sind gemäß § 3 der Satzung die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem Finanzreferenten gebildet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Satzung des Klägers vom 10.3.1987 Bezug genommen.
Mit Satzung vom 23.1.2001 wurde in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) die T AG C gegründet (Amtsgericht C [HRB 000]). Deren Unternehmensgegenstand liegt nach dem Registerinhalt in der Konzeption und Realisierung von sozialen Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie der Konzeption und Umsetzung von privaten Einrichtungen und sozialen Zwecken. Ferner hat die Gesellschaft die Übernahme und ggf. Verwertung bestehender Immobilien von sozialen Einrichtungen ("Sozialimmobilien") zum Gegenstand, soweit diese Geschäfte nicht der Genehmigung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Nach dem weiteren Registerinhalt erbringt die T AG soziale Dienstleistungen und übernimmt Beratungs- und Konzeptionsleistungen, soweit es hierzu keiner besonderen gesetzlichen Genehmigung bedarf. Am 15.3.2001 wurde als Vorstand der T AG Herr V V in das Handelsregister eingetragen.
Mit Satzung vom 27.5.2005 wurde die T Pflege AG mit Geschäftssitz in F gegründet und am 4.7.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts L (HRB 000) eingetragen. Diese Gesellschaft verfolgt nach dem Registerinhalt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Altenpflege und des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Zweck soll u.a. verwirklicht werden durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Altenhilfe sowie die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen, um den pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Zum Vorstand der T Pflege AG ist der Beigeladene zu 1) nicht bestellt worden.
Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Bankkaufmann. Er wurde mit Wirkung zum 1.11.2005 bei dem Kläger als kaufmännischer Angestellter eingestellt. Dieses - gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.900,00 EUR ausgeübte - Beschäftigungsverhältnis wurde mit Wirkung zum 31.8.2006 beendet.
Vor Aufnahme der Beschäftigung bei dem Kläger hatte der Aufsichtsrat der T AG den Beigeladenen zu 1) mit Beschluss vom 3.11.2003 "auf unbestimmte Zeit zum weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied der T AG" bestellt.
Die Eintragung der Bestellu...