Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlicher Ausschluss von Ansprüchen auf Sozialhilfe im Wege der Rechtsnachfolge
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Sozialhilfe geht mit dem Tod des Berechtigten unter.
2. Sozialhilfeansprüche sind höchstpersönlich und unvererblich. Eine etwaige Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Damit scheidet ein Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfe sowohl im Wege der Sonderrechtsnachfolge als auch der Vererbung aus, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.
3. Ausnahmsweise sind Sozialhilfeansprüche nach §§ 58, 59 SGB 1 vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen hat und deshalb dem Sozialhilfeberechtigten durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind (BSG Urteil vom 23. 7. 2014, B 8 SO 14/13 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Übernahme ungedeckter Heimkosten im Wege eines Zuschusses statt eines gewährten Darlehens für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.05.2013. Ursprüngliche Klägerin war die im laufenden Berufungsverfahren am 17.03.2016 verstorbene I H. Das Verfahren wird durch die jetzigen Kläger (Sohn, Tochter und Ehemann) als ihre gesetzlichen Erben fortgeführt.
Bei der verstorbenen Klägerin (geboren am 00.00.1942) war ein GdB von 100 mit Merkzeichen G anerkannt; sie war ab Juni 2012 pflegebedürftig nach Pflegestufe II. Sie litt an Demenz mit degenerativen und vaskulären Anteilen im mittleren Krankheitsstadium und an einer hirnorganischen depressiven Störung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 06.01.2012 wurde der Sohn der früheren Klägerin, Herr R H (jetziger Kläger zu 3), zu deren Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten sowie die Gesundheitsfürsorge, nicht aber den Bereich der Vermögenssorge. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Kläger zu 3) jedoch General- und Bankvollmachten für seine Mutter.
Der Kläger zu 3) schloss für seine Mutter und der Ehemann, jetziger Kläger zu 2), für sich selbst am 02.05.2012 jeweils einen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungshaus I in N ab. In beiden Verträgen verpflichtete sich der Bestatter zur ordnungsgemäßen und würdevollen Ausführung der dereinstigen Bestattung des Vertragspartners entsprechend der sich aus der Anlage ergebenden vertraglichen Leistungen zu einem Preis von 7.900 EUR. Unter Ziffer III räumte die verstorbene Klägerin dem Bestatter ein unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Sterbegeld- bzw. Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung ein. Auch trat sie ihre Ansprüche aus der o.a. Versicherung für den Todes- und Erlebensfall an den Bestatter unwiderruflich ab. Unter Ziffer V war festgehalten, dass im Falle der Kündigung des Vertrages durch die frühere Klägerin der Bestatter berechtigt ist, eine Entschädigung in Höhe von 10% des Wertes seiner Eigenleistung geltend zu machen, mindestens jedoch 100 EUR (Abschluss- und Verwaltungskosten). In der Anlage des Bestattungsvorsorgevertrages waren ferner angekreuzt: Angebot/Kostenaufstellung vom 02.05.2012 mit genauen Bestattungsmodalitäten, Bestattungsvorsorgevertrag mit der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG und eine Abtretungserklärung gegenüber der Sterbegeldversicherung.
Des Weiteren wurde eine Bestattungsvorsorgeversicherung vom 11.05.2012 für die frühere Klägerin und ihren Ehemann (Kläger zu 2) bei der Nürnberger Versicherungsgruppe einschließlich eines Bestattungsvorsorgevertrages mit der Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH als Partner der o.a. Versicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmerin war danach ausschließlich die frühere Klägerin, versicherte Person sie und ihr Ehemann. Die Versicherung war ausweislich des Versicherungsscheines eine Kapital-Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Ablauf am 01.06.2038. Die Versicherungssumme belief sich im Erlebensfall, falls beide versicherten Personen noch lebten, auf 14.000 EUR, falls nur noch eine versicherte Person lebte auf 4.200 EUR, im Todesfall der zuerst sterbenden versicherten Person auf 9.800 EUR, der zuletzt sterbenden versicherten Person auf 4.200 EUR. Der vereinbarte einmalige Tarifbeitrag in Höhe von 12.643,86 EUR war fällig am 01.06.2012 und wurde am gleichen Tage vom Konto der früheren Klägerin und ihres Ehemannes abgebucht.
Am 07.05.2012 beantragte das Pflegewohnheim (Seniorenhaus N) bei der Beklagten für die frühere Klägerin Pflegewohngeld. Der Kläger zu 3) sprach am 08.05.2012 bei der Bekl...