Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit nach BAföG
Orientierungssatz
1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Auszubildende aus persönlichen Gründen keine entsprechenden Leistungen erhält, weil er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze überschritten hat.
2. Entscheidet sich ein nach dem SGB 2 Leistungsberechtigter aus persönlichen Gründen dafür, eine im Konkreten wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr förderungsfähige Ausbildung durchzuführen, so kann die ausgeschlossene Förderung nicht über den Umweg des SGB 2 doch noch erlangt werden, vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1970 geborene Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 11.05.2011 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 in monatlicher Höhe von 817,50 Euro bewilligt. Am 07.09.2011 begann der Kläger eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger am Berufskolleg X Bildungszentrum e.V. und wurde ab 01.09.2011 hierzu berufsbegleitend als Auszubildender-Heilerziehungspfleger mit einem monatlichen Arbeitslohn von 951,84 Euro bei der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. eingestellt.
Aufgrund der begonnenen Ausbildung hob der Beklagte den Bescheid vom 11.05.2011 nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 30.08.2011 unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab dem 01.09.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.08.2011 lehnte er mit Bescheid vom 06.09.2011 ab. Dem gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch gab der Beklagte insoweit statt, als die Aufhebung für die Zeit vom 01.09.2011 bis 06.09.2011 betroffen war. Im Übrigen wies er die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 12.12.2011 und 14.12.2011 als unbegründet zurück.
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, Amt für Ausbildungsförderung, lehnte einen Antrag des Klägers auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit Bescheid vom 24.08.2011 ab, da der Kläger die maßgebliche Altersgrenze von 30 Jahren für eine Förderung überschreite. Die Bundesagentur Agentur für Arbeit Düsseldorf lehnte einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung - a.F. - mit Bescheid vom 25.08.2011 ab, da es sich bei der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht um eine nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F. förderfähige, sondern um eine schulische Ausbildung handele.
Der Kläger hat am 11.01.2012 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben und die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II begehrt. Er sei nach voriger Arbeitslosigkeit seit dem 01.09.2011 mit einer halben Stelle bei der Lebenshilfe Düsseldorf als Betreuungshelfer eingestellt und verdiene ca. 810 Euro netto im Monat. Zusätzlich erhalte er seit dem 01.09.2011 monatlich 133 Euro Wohngeld. Abzüglich des Freibetrages liege sein anzurechnendes Einkommen unterhalb des Existenzminimums. Darüber hinaus habe er mit seinem Arbeitgeber abgesprochen, dass er berufsbegleitend eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger absolviere, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern. Die nötigen Vorerfahrungen und Voraussetzungen für die Ausbildung habe er im Rahmen eines 1-Euro-Jobs gewonnen. Der Beruf des Heilerziehungspflegers habe Zukunft. Seine Ausbildung sei jedoch wegen der damit verbundenen weiteren Kosten in Höhe von 204 Euro monatlich für Schulgeld, Fahrkarte und Lernmittel gefährdet. Er sehe die Ausbildung als notwendige Maßnahme, um seinen Arbeitsplatz auf Dauer zu sichern. Dies sollte auch im Interesse des Jobcenters liegen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der Bescheide vom 30.08.2011 und 06.09.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2011 und 14.12.2011 über den 06.09.2011 hinaus Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vollumfänglich auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2012 nach entsprechender Anhörung der Beteiligten abgewie...