nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 27.04.2001; Aktenzeichen S 44 KR 221/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.04.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Beitragssatzes zur freiwilligen Krankenversicherung während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz.
Der 1939 geborene Kläger, Mitglied der Beklagten, vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin, der ... GmbH, einen Altersteilzeitvertrag, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Februar 1997 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und am 30.06.2001 ohne Kündigung enden sollte. Nach Aktenlage war der Kläger im Jahre 1997 arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld vom 16.05. bis 06.06.1997. Die Freistellungsphase begann ab 01.05.1999. Ab diesem Zeitpunkt beantragte der Kläger eine Ermäßigung des Beitragssatzes mit der Begründung, er könne während der Zeit der Freistellung kein Krankengeld beziehen. Darüber hinaus habe er im August 1999 einen finanziellen Verlust erlitten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2000 - ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 28.10.1999 - entschied die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte, der Krankenversicherungsbeitrag sei während der Freistellungsphase nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 243 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) wonach der Krankenversicherungsbeitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen wäre, seien vorliegend nicht erfüllt. Der Gesetzgeber habe während der Freistellungsphase einen Ausschluss des Krankengeldanspruchs nicht vorgesehen. Im Gegenteil werde in § 49 SGB V ausdrücklich des Ruhen des Krankengeldanspruchs unter den dort genannten Voraussetzungen angeordnet.
Hiergegen hat der Kläger am 14.07.2000 Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2000 zu verurteilen, seine Krankenversicherungsbeiträge in der Zeit seiner Freistellung vom 01.05.1999 bis zum 30.06.2001 nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 27.04.2001, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 10.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2001 Berufung eingelegt. Die Regelungen der §§ 241 bis 243 SGB V seien Ausdruck des Äquivalenzgedankens, dem das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zur Einmalzahlung eine maßgebliche Rolle beigemessen habe. Dieser Gesichtspunkt sei auch bei der Auslegung der Bestimmungen der §§ 241 ff. zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. April 2001 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Betriebskrankenkasse der ... Holding AG, vom 07.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.07.2000 ist rechtmäßig. Die Entscheidung, dass der Krankenversicherungsbeitrag für den Kläger während der Freistellungsphase nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen ist und die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nicht erfüllt sind, ist rechtmäßig.
Im streitigen Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 30.06.2001 befand sich der Kläger als Altersteilzeit-Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gemäss § 2 Ziffer 2 zweiter Absatz des zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin geschlossenen Altersteilzeitvertrages. Die Arbeitsvertragsparteien haben mit dieser Regelung eines Freizeitblockes das Modell der sogenannten diskontinuierlichen Verteilung gewählt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeit-Gesetzes (ATG) erstreckt sich die Beschäftigung im Sinne des § 7 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitarbeit - hier also die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 30. Juni 2001 - (Grüner-Dalichaus, VRG/Altersteilzeit gesetz, Stand Januar 2002, Kommentar ATG 1.1, § 1 Altersteilzeitgesetz (1996) Seite 13 und § 2 Altersteilzeitgesetz (1996) Seite 4a). Zwischen den Beteiligte...