Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeldberechnung. Selbstständiger. Erzielen von Einkommen. keine Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum. tatsächliche Einnahmen im Bezugszeitraum für vorher erbrachte Leistungen
Orientierungssatz
Allein tatsächliche Einnahmen im Bezugszeitraum für vorher erbrachte Leistungen genügen nicht, um das Tatbestandsmerkmal des Erzielens von Einkommen im Bezugszeitraum nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG zu erfüllen, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt (für abhängig Beschäftigte bereits LSG Essen vom 26.11.2010 - L 13 EG 29/10). Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und teilweise Erstattung vorläufig gewährten Elterngeldes.
Der Kläger ist Vater des 2007 geborenen Kindes F S sowie von dessen 2009 geborener Schwester J S. Der Kläger ist selbstständig als Redakteur für Fernsehsendungen tätig. Die Mutter der Kinder und Lebensgefährtin des Klägers stand als Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist im Oktober 2009 verstorben.
Mit Bescheid vom 14.06.2007 gewährte das Versorgungsamt L der Lebensgefährtin des Klägers antragsgemäß Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von F.
Mit Schreiben vom 17.08.2007 beantragte der Kläger, ihm für den sechsten Lebensmonat (13.09. bis 12.10.2007) und den zwölften Lebensmonat (13.03. bis 12.04.2008) von F Elterngeld zu gewähren. Er fügte dem Antrag eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2006 bei, die ein Jahresergebnis von 80.668,00 EUR vor Steuern auswies.
Mit Bescheid vom 03.09.2007 gewährte das Versorgungsamt L dem Kläger antragsgemäß für den sechsten und den zwölften Lebensmonat seines Sohnes F Elterngeld i.H.v. jeweils 1.800,00 EUR. Nach § 8 Abs. 3 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) erfolgte die Festsetzung vorläufig.
Mit Schreiben vom 11.07.2008 legte der Kläger Einkommensnachweise sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für die Bezugsmonate des Elterngeldes vor. Danach war im ersten Bezugsmonat - genau am 05.10.2007 - eine Zahlung über 7.044,93 EUR auf sein Konto eingegangen. Die Zahlung erfolgte auf eine Rechnung vom 28.08.2007 für eine Tätigkeit des Klägers als Regisseur/Realisator/Autor im August 2008.
Im zweiten Bezugsmonat, dem zwölften Lebensmonat von F (12.03. bis 12.04.2008), floss dem Kläger am 25.03.2008 eine weitere Zahlung von 2.975,00 EUR zu. Die Zahlung erfolgte auf eine Rechnung vom 03.03.2008 für eine beratende Tätigkeit des Klägers im Monat Februar 2008.
Der Kläger wies den Beklagten darauf hin, bei den Zahlungseingängen handele es sich um Rechnungen, die er ausschließlich in der Zeit vor seiner Elternzeit gestellt habe. Die Zahlungen seien lediglich verspätet auf seinem Konto eingegangen. Laut ebenfalls vorgelegtem Einkommensbescheid beliefen sich die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2006 auf 51.481,00 EUR, auf die er insgesamt 10.479,86 EUR an Steuern entrichtete.
Mit Bescheid vom 08.01.2009 setzte der Beklagte daraufhin das Elterngeld des Klägers nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 BEEG endgültig auf 300,00 EUR für die beiden Bezugsmonate fest und forderte die Überzahlung i.H.v. 3.000,00 EUR nach § 8 BEEG i.V.m. § 50 SGB X zurück. Der Beklagte legte für die Einkommensermittlung den Steuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006 zugrunde und ermittelte daraus Nettoeinkünfte des Klägers im Jahr 2006 von monatlich durchschnittlich 3.416,76 EUR. Davon setzte er 2.700,00 EUR als vor der Geburt des Kindes erzielt an. Da der Beklagte von Nettoeinkünften des Klägers in den Bezugsmonaten von 2501,05 EUR ausging, ergab sich lediglich ein Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR.
Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 12.06.2009 zurück, weil im Elterngeldrecht das Zuflussprinzip gelte. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt, "den Änderungsbescheid vom 08.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 aufzuheben".
Mit dem angefochtenen Urteil vom 21.01.2010 hat das Sozialgericht (SG) Köln antragsgemäß den "Änderungsbescheid" vom 08.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe zu Unrecht die dem Kläger in der Elternzeit zugeflossenen Beträge als Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Hinsichtlich der Frage der Einkommenserzielung verweise das BEEG auf das Einkommenssteuerrecht. Dort werde die Erzielung von Einkünften in einen Erwerbstatbestand und einen Erwerbserfolg aufgegliedert. "Einkünfte" in diesem Sinne erziele nur, wer die tatbestandsmäßige Handlung...