Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht (noch) die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater.

Der im Jahr 1945 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2005 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse (im Folgenden einheitlich Beklagte). Neben seinem monatlichen Einkommen in Gestalt einer gesetzlichen Rente und von Versorgungsbezügen erhält er für seine Tätigkeit als Versichertenberater für den Landkreis T bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) einmal jährlich eine Entschädigung nach § 41 SGB IV. Ausweislich einer "Quartalsabrechnung" zahlte die DRV-Bund dem Kläger für den Abrechnungszeitraum von Januar bis Dezember 2016 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.413,65 EUR, von dem 909,00 EUR als steuerpflichtig ausgewiesen wurden.

Am 11.01.2018 ging bei der Beklagten die Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 ein, der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 909,00 EUR auswies. Mit Bescheid vom 27.03.2018 setzte die Beklagte aus diesen als monatlichem Arbeitseinkommen in Höhe von 75,75 EUR (909,00 EUR : 12) für die Zeit von November 2017 bis März 2018 einmalig einen Betrag von 68,51 EUR und ab April 2018 13,67 EUR monatlich an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Verweis auf eine Stellungnahme der DRV-Bund, nach der Einkünfte aus Ehrenamt gemäß § 41 SGB IV steuerpflichtige, jedoch sozialversicherungsfreie Einnahmen seien. Die Zeitaufwandspauschalen für Versichertenberater, die im Rahmen des § 41 SGB IV erzielt würden, unterlägen nicht der Beitragspflicht. Eine entgeltliche Tätigkeit werde insoweit nicht ausgeführt, was unabhängig von der Bewertung durch das EStG gelte. Entsprechend dem Beschluss des Bundesrates aus dem Jahre 2017 seien Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten der Sozialversicherungsträger beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung. Zusätzlich werde auf die Argumentation des BSG im Urteil vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/17 R) verwiesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2018 zurück. Nach § 15 SGB IV sei das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei insofern - auch wenn es nicht regelmäßig wiederkehre - als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Beiträge zur Krankenversicherung seien hieraus zu entrichten, wenn - wie vorliegend - die Höhe des Arbeitseinkommens zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente und der dieser vergleichbaren Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteige.

Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2018 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen wiederholt und unter Bezugnahme auf die Sozialversicherungs-Entgeltverordnung ausgeführt, bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt nicht zuzurechnende Zuwendung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2018 die Entscheidung zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend und fortlaufend aufzuheben und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen sowie die bereits gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend erachtet.

Mit Bescheid vom 15.04.2019 hat die Beklagte ab Dezember 2018 Beiträge auf insgesamt 16,83 EUR, bzw. ab Januar 2019 auf 17,10 EUR monatlich erhöht und mit weiterem Bescheid vom 19.03.2020 nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 u.a. die Beiträge für dieses Jahr auf insgesamt 12,86 EUR monatlich herabgesetzt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2020 abgewiesen. Es hat Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides genommen und ergänzend ausgeführt, es gebe einen Gleichklang zwischen dem Einkommenssteuerrecht und den Beitragsgrundsätzen nach dem SGB IV. Die dem Kläger gewährte Entschädigung nach § 41 Abs. 3 SGB IV sei im Gegensatz zur Erstattung barer Auslagen nach § 41 Abs. 1 SGB IV steuerpflichtig und als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen, was das BSG bereits mehrfach entschieden habe (Verweis auf Urteile vom 22.02.1995 - B 12 RK 6/95 - und vom 18.01.1990 - 4 RA 17/89). Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BSG vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) berufe, aus dem er aus dem Zusammenhang gerissene Sätze zitiere, so befasse sich dieses lediglich...

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