nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erteilung einer Auskunft über die anlässlich einer ärztlichen Behandlung abgerechneten Leistungen.
Der Kläger ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, der Beklagte nimmt als Facharzt für Radiologische Diagnostik an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Kläger befand sich am 28.09.2000 bei dem Beklagten in ärztlicher Behandlung. Anschließend forderte er den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 16.01.2001 vergeblich auf, über die abgerechneten Leistungen und die von der Krankenkasse gezahlten Entgelte Auskunft zu erteilen.
Der Kläger hat am 14.03.2001 Klage erhoben, die er auf die Erteilung einer Auskunft über die vom Beklagten zu Lasten der Krankenkasse abgerechneten Leistungen beschränkt hat. Er hat geltend gemacht, dieser Anspruch ergebe sich aus § 305 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Dieser Auskunftsanspruch stehe nicht unter einem Vorbehalt einer Ausgestaltung im Bundesmantelvertrag (BMV), da die Vertragspartner insoweit nur das Nähere regeln dürften. Unabhängig davon, dass es bedenklich sei, wenn die Vertragspartner des BMV bislang noch keine Regelung getroffen hätten, könnten sie auch den Auskunftsanspruch der Versicherten nicht ausschließen. Dem Beklagten sei es ohne weiteres möglich, die geforderte Auskunft über die abgerechneten Leistungen zu erteilen. Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, zur Umsetzung des Auskunftsanspruchs seien vertragliche Regelungen nach § 305 Abs. 2 Satz 3 SGB V erforderlich. Insoweit bestehe eine Rechtskonkretisierungskompetenz der Vertragspartner. § 305 Abs. 2 Satz 1 SGB V räume den Versicherten keinen subjektiven Anspruch ein, sondern regele lediglich eine interne Verpflichtung innerhalb des Systems für die Vertragspartner des BMV. Aufgrund der Art und Weise der Vergütung der ärztlichen Leistungen sei es ihm auch überhaupt nicht möglich, das Entgelt für die abgerechneten Leistungen zu beziffern.
Das Sozialgericht hat Auskünfte von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingeholt. Während die KV Nordrhein in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2001 die Auffassung vertreten hat, der Auskunftsanspruch der Versicherten sei erst nach einer Regelung im BMV erfüllbar, hat das BMG in seiner Auskunft vom 30.07.2001 die Auffassung vertreten, zwar setze die Auskunft bezüglich der von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte aufgrund der Komplexität der Vergütungsregelungen vertragliche Verfahrensregelungen zwischen den Spitzenverbänden und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung voraus. Eine Information über die abgerechneten Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sei jedoch auch ohne Regelung nach Satz 3 möglich, so dass insoweit die Unterrichtungspflicht unabhängig von einer Regelung im BMV bestehe.
Mit Urteil vom 13.11.2001 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß zur Erstattung einer schriftlichen Auskunft über die abgerechneten Leistungen verurteilt. Soweit der Versicherte lediglich eine Auskunft über die zu Lasten der Krankenkasse abgerechneten Leistungen verlange, bedürfe dieser Anspruch keiner näheren Ausgestaltung und Regelung. Die Informationspflicht bestehe unabhängig von der Ausgestaltung im BMV, soweit die vom Versicherten erbetene Auskunft dem Vertragsarzt möglich und zumutbar sei. Wenn auch die Auskunft über die von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte vor dem Hintergrund der derzeit geltenden Abrechnungsbestimmungen ohne nähere Ausgestaltung nicht möglich sei, treffe dies für die Auskunft über die vom Vertragsarzt abgerechneten Leistungen nicht zu.
Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren, das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ein isolierter Unterrichtungsanspruch bezüglich der abgerechneten Leistungen bestehe. Der Informationsanspruch sei eingeräumt worden, um Kostentransparenz zu schaffen und auf diese Weise das Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten zu beeinflussen. Ein isolierter Auskunftsanspruch bezüglich der abgerechneten Leistungen könne dieses gesetzgeberische Ziel nicht erfüllen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass sich erst durch die Umsetzung im BMV der in § 305 Abs. 2 SGB V vorgegebene rechtliche Rahmen zu einem subjektiven Anspruch verdichte, so dass insoweit eine Rechtskonkretisierungskompetenz der Vertragspartner des BMV bestehe. Schon aufgrund der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kostenbelastung für die Ärzte habe der Gesetzgeber die Ausgestaltung in die Hände der Vertragspartner gelegt, damit gegebenenfalls die Belastung ausgeglichen werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil d...