nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.01.2001; Aktenzeichen S 4 KR 269/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen B 3 KR 2/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.01.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Kosten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege an Versicherte der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Pflegeunternehmen, das u.a. Leistungen der häuslichen Krankenpflege i.S.d. § 37 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt. Sie ist Mitglied des Landesverbandes freier ambulanter Krankenpflege Nordrhein-Westfalen e.V (LFK NRW); die Beklagte ist Mitglied des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen. Diese Landesverbände schlossen unter dem 25.04.1996 einen Rahmenvertrag über die Abgabe von Leistungen häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 SGB V alte Fassung (a.F.). Gemäß § 2 dieses Vertrages galt dieser Vertrag für die dem LFK NRW e.V. angeschlossenen Träger der ambulanten Krankenpflegedienste (Leistungserbringer), die die Anerkenntniserklärung nach Anlage 1 unterzeichnet haben und die Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Vertrag erfüllen sowie ferner für die von den vertragsschließenden Landesverbänden vertretenen Krankenkassen, die sich gegenüber ihrem Landesverband mit diesem Vertrag einverstanden erklären. Die Klägerin gab die Anerkenntniserklärung nach Anlage 1 ab; die Beklagte erklärte sich gegenüber ihrem Landesverband mit diesem Vertrag einverstanden.

Gemäß § 14 des Vertrages richtete sich die Vergütung der Vertragsleistungen nach den Bestimmungen der Anlage 6. Hiernach war als Pauschale für die Grund- und Behandlungspflege einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung bis zu 10 Minuten ein Betrag von 43,90 DM je Einsatz sowie für die Behandlungspflege ein Betrag in Höhe von 18,10 DM je Einsatz, als Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 3,-- DM vereinbart.

Gemäß § 20 Abs. 3 konnte der Vertrag zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist, frühestens zum 31.12.1997 gekündigt werden. Gemäß § 20 Abs. 4 konnte die Vergütungsvereinbarung nach Anlage 6 unabhängig von dem Rahmenvertrag gekündigt werden. Für diesen Fall sah Absatz 4 ferner vor, dass bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung die bisherigen Preise weiter galten. Die Beklagte kündigte den Rahmenvertrag mit Wirkung zum 31.12.1997.

Die Klägerin stellte der Beklagten für deren Versicherte G ... und A ... für April 1998 für Leistungen der häuslichen Krankenpflege je 634,50 DM in Rechnung; dabei legte sie jeweils die Vergütung nach dem (gekündigten) Rahmenvertrag vom 25.04.1996 zugrunde.

Die Beklagte zahlte hierauf (nur) 780,00-- DM mit der Begründung, diesen Betrag hätte sie für die Gewährung der Leistungen aufbringen müssen, wenn diese durch andere mit ihr vertraglich verbundene Leistungserbringer erbracht worden wären.

Das von der Klägerin zunächst angerufene Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.10.1998 an das Sozialgericht Gelsenkirchen verwiesen, das seinerseits den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17.12.1998 an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, weiterhin die von ihr erbrachten Leistungen entsprechend der Vergütungsvereinbarung zum Rahmenvertrag vom 25.04.1996 zu bezahlen. Aus dem Gewährleistungsauftrag des § 70 Abs. 1 SGB V ergebe sich, dass gekündigte Verträgebis zum Abschluss eines neuen Vertrages wirksam blieben.

Im Laufe des Streitverfahrens hat die Klägerin ihr Klagebegehren erweitert: Für die Versicherten G ... (04/98 - 04/99: 4656,90 DM sowie 05/99 - 12/99: 1988,60 DM), A ... (04/98 - 04/99: 3167,00 DM sowie 05/99 - 06/99:466,90 DM), E ... (05/99 - 12/99: 6053,15 DM) und K ... (05/98 -06/98:1483,85 DM) hat sie weitere 17.816,40 DM verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.305,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Kündigung des Rahmenvertrages keine vertraglichen Beziehungen mehr bestünden. Es fehle deshalb an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch.

Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 18.01.2001 verurteilt, an die Klägerin 17.816,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.06.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.2001 Berufung eingelegt.

Zur Begründung bringt sie vor: Sie habe...

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