Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. erfolgreiche Vermittlung während des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins. kein Wegfall der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins durch vorherige kurze Zwischenbeschäftigung

 

Orientierungssatz

Die Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheins erlischt nicht durch Aufnahme einer nur kurz andauernden Beschäftigung durch den Arbeitslosen. Unabhängig von der Rechtsnatur eines Vermittlungsgutscheins, verliert dieser jedenfalls seine Gültigkeit nicht kraft Gesetzes, weil Anspruchsvoraussetzungen gem § 421g Abs 1 S 1 SGB 3 nicht (mehr) vorliegen. Auch bei Annahme einer Verwaltungsakteigenschaft könnte sich der Vermittlungsgutschein ohne Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung vor Erreichung einer sechswöchigen Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht auf andere Weise iS § 39 SGB 10 erledigen. Bei Verneinung der Verwaltungsakteigenschaft wäre nach zivilrechtlichen Regelungen stets eine rechtsgestaltende Erklärung der Agentur für Arbeit erforderlich, um die Ungültigkeit des Vermittlungsgutscheins zu bewirken. Trotz kurzer Zwischenbeschäftigung kann der Vermittlungsgutschein bei anschließend erfolgreicher Vermittlung daher bis zum Ablauf seines ursprünglich festgesetzten Geltungszeitraumes weiterhin Grundlage eines Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers sein.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Anspruches aus einem Vermittlungsgutschein.

Dem seit 01.10.2009 arbeitslosen Beigeladenen wurde am 15.06.2010 ein Vermittlungsgutschein (VGS) über 2000 Euro nach § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), gültig für den Zeitraum vom 15.06.2010 bis zum 14.09.2010, ausgestellt.

Darin heißt es (fettgedruckt) u.a.:

"Vermittlungsgutschein über 2000 Euro, gültig vom 15.6.2010 bis 14.9.2010.",

sowie in einer klein gedruckten Anmerkung

" 1. Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage."

Weiter heißt es im Vermittlungsgutschein:

"Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt i.H.v. 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn "

Sodann werden Ausschlussgründe aufgeführt und auf die Stundung kraft Gesetzes hingewiesen.

Der Beigeladene erhielt bei Erteilung des Gutscheins ein Hinweisblatt mit unter anderem folgenden Wortlaut:

"Gültigkeit des VGS:

Der VGS ist grundsätzlich drei Monate gültig.

Gültigkeit bis zum Ende des bewilligten Arbeitslosengeldanspruchs:

Die Gültigkeit ist u.a. davon abhängig, wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs endet auch die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins, unabhängig davon, ob er für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgestellt wurde.

Weitere Umstände, die zum Wegfall der Gültigkeit führen können:

Der Vermittlungsgutschein verliert seine Gültigkeit, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 S. 1 SGB III wegfällt. Dies kann beispielsweise sein, wenn Sie eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder aber Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Was müssen Sie bei Wegfall der Gültigkeit veranlassen:

Haben Sie einen oder mehrere privater Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diese unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren, nicht jedoch über den Grund des Wegfalls. Sie müssen darüber hinaus mitteilen, ob Sie die Dienste weiter in Anspruch nehmen oder den jeweiligen Vermittlungsvertrag kündigen möchten. Vermittlungen, die ab dem Tag erfolgen, an dem der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren hat, können grundsätzlich nicht mehr über den VGS abgerechnet werden. Der private Arbeitsvermittler kann in diesem Fall die Vermittlungsgebühr von Ihnen - aus dem privatrechtlich geschlossen Vermittlungsvertrag - verlangen. Der VGS muss nicht an Ihre Agentur für Arbeit zurückgegeben werden. Sie können ihn vernichten."

Am 06.07.2010 schloss der Kläger, der seit 2004 als privater Arbeitsvermittler tätig ist, mit dem Beigeladenen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag, in dem es heißt, dass der Arbeitssuchende die private Arbeitsvermittlung des Klägers mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt. Vereinbart sind außerdem gewisse Rechte und Pflichten im ...

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