Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Folgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 02.08.2014.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war von 1998 bis 2006 als Flugbegleiterin beschäftigt. Am 02.08.2014 kam es bei einem Flug von W. nach R. (LH N01, Airbus N02 D-ALID), auf dem die Klägerin eingesetzt war, zu einem sog. "Fume Event",d.h. es traten beim Pushback Kerosingerüche auf. Später wurden in der Kabine im Bereich zwischen Business und Economy Ölgerüche wahrgenommen. Der Pilot bemerkte keine über die üblichen Gerüche beim Start hinausgehende Geruchsbelästigung und sah keinen Anlass für eine Berichterstattung. Messungen der Kabinenluft oder Untersuchungen des Flugpersonals in Form eines Biomonitorings wurden nicht veranlasst. Ähnliche Geruchsereignisse hatten bereits am 05.03.2012 auf von der Klägerin begleiteten Flügen von I. nach W. von W. nach V. am 13.08.2013 stattgefunden, über die die Beklagte bislang keine abschließenden Feststellungen getroffen hat.
Die Klägerin stellte sich am 04.08.2014 mit Kopfschmerzen beim Durchgangsarzt Dr. N. vor, der unauffällige orthopädische, pneumologische und neurologische Befunde erhob und die Erstdiagnose eines Zustandes nach toxischer Belastung durch Einatmen von öligen Gasen stellte. Die Klägerin suchte anschließend am 06.08.2014 Prof. Dr. G., Ärztin für Arbeits,- Sozial und Umweltmedizin, Allergologie, auf, die in ihrem Bericht vom 29.10.2014 ausführte, bei der Klägerin bestehe ein neurologischer Symptomkomplex nach einem beruflichen Inhalationstrauma im Sinne eines "Fume Events" vom 02.08.2014. Im Vordergrund der beklagten Symptomatik hätten neben gastrointestinalen Beschwerden Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, insbesondere auch kognitive Beschwerden mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen gestanden. In dem zu dieser Untersuchung erst am 17.07.2015 erstellten Abschlussbericht führte Prof. Dr. G. weiter aus, bezüglich des neurologischen Status hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, bei den neuropsychologischen Tests hätten sich punktuell bei insgesamt normgerechtem Leistungsprofil symptomkonforme Einschränkungen ergeben. Ein Hinweis auf eine in jüngster Zeit stattgehabte Exposition mit Organphosphaten wie Barium und Strontium als mögliche, mit Fume Events diskutierten Stoffen habe sich nicht gefunden. Obgleich im Zusammenhang mit Fume Events diverse Stoffe mit neuro-toxischer Wirkung diskutiert würden, fehlten derzeit noch Veröffentlichungen zu einer vollständigen und umfassenden qualitativen und quantitativen Analyse der konkreten Expositionsszenarien. Vorsorglich seien im Fall der Klägerin Präventionsmaßnahmen zu empfehlen. Sollte sich die Rolle neurotoxischer Komponenten im Rahmen von Fume Events erhärten, sei präventiv und rehabilitativ zu berücksichtigen, dass bei singulären Einzelexpositionen eine Defektheilung ohne funktionelle Einschränkungen anzunehmen sei, aber wiederholte Ereignisse die Wahrscheinlichkeit funktioneller Residuen als Folgen eines solchen rezidivierenden Inhalationstraumas erwarten ließen.
In einem Bericht des Pneumologen Prof. Dr. E. über eine stationäre Behandlung im Florence Nightingale Krankenhaus vom 10.10.2014 heißt es, warum bezogen auf das Fume Event eine Vorstellung in der Klinik veranlasst worden sei, bleibe unklar. Bis auf eine leichtgradige Störung der Diffusionskapazität und leichtgradige Überblähung seien aus pneumologischer Sicht keine relevanten Pathologika nachweisbar. Hinsichtlich der diversen nicht-pneumologischen Symptome werde ggfls. eine weitere Abklärung empfohlen.
Eine Untersuchung bei der Neurologin Dr. C. am 15.10.2014, bei der die Klägerin über eine Schwindelsymptomatik berichtet hatte, ergab keinen pathologischen Befund.
In der Zeit vom 01.12.2014 bis zum 24.12.2014 befand sich die Klägerin in der Spezialklinik T. (Akutklinik zur Behandlung von Allergien, Haut-und Umwelterkrankungen). In dem Entlassungsbericht vom 07.01.2015 wurden als Diagnosen mitgeteilt:
- Chronisches Ermüdungssyndrom bei persistierender Humanes-Herpes T 6 Virusinfektion
- Multiple - Chemical-Sensitivity
- Pathologische Abweichungen der Neurotransmitter im Neurostresstest
- Folsäuremangel
- Oxidativer Stress im Chemolumeneszenz-Test
- Darmdysbiose
- Vorbekannte Typ-IV-Sensibilisierungen gegenüber Penicillium und Dichlofluanid (im LTT-Test)
In der Anamnese heißt es, die Klägerin habe seit Anfang des Jahres 2014 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bemerkt. Es lägen eine deutliche schnelle Erschöpfbarkeit vor, auch nach minimalen Belastungen, grippeähnliche Symptome, Kopfschmerzen, Muskelschwäche, mühsame Atmung, Geschmacksstörungen und Ohrgeräusche. Es könne sein, dass sie als Flugbegleiterin mit verschiedenen Chemikalien in Kontakt gekommen sei und eine Vergiftung vorliege, die den schlechten ge...