Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Inanspruchnahme zahnärztlicher Behandlung im EU-Ausland. Wohnsitz im EU-Ausland. Spanien. Anspruch gegen den ausländischen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. keine Identität der Leistungsansprüche
Orientierungssatz
1. Rentner, die zum Bezug einer Rente nach deutschen Vorschriften berechtigt sind und in Deutschland Krankenversicherungsleistungen erhalten würden, aber an ihrem Wohnsitz im EU-Ausland (hier: Spanien) keinen Krankenversicherungsschutz genießen, bekommen Sachleistungen von dem ausländischen Krankenversicherungsträger, als ob sie dort zum Bezug einer Rente und zur Inanspruchnahme von Sachleistungen aus der Krankenversicherung berechtigt wären, Art. 28 Abs. 1 S. 2 EWGV 1408/71.
2. Neben diesem Anspruch gegen den ausländischen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften begründet das europäische Recht keinen zusätzlichen Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Träger seines Heimatstaates, der für die Rentenzahlung aufkommt. Der Versicherte hat angesichts des gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihm im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach die gleichen Ansprüche wie im Inland zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 Rdn. 36).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der in Spanien wohnhaften Klägerin die Kosten einer dort durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu erstatten.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin bezieht seit 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie ist bei dem spanischen Krankenversicherungsträger eingeschrieben mit der Folge, dass sie bei diesem Träger zu Lasten der Beklagten sachleistungsberechtigt ist.
Die Klägerin reichte bei der Beklagten im April 2004 einen Kostenvoranschlag für eine zahnärztliche Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz durch Dr. I, K/Spanien, vom 01.04.2004 ein. Auf Rückfrage der Beklagten teilte sie mit, ihr Hauptwohnsitz liege weiterhin in Spanien, ihre Nebenwohnung in Deutschland. Die Liquidation des Dr. I für Honorar- und Laborkosten vom 02.07.2004 (über 3.459,25 Euro) übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2004.
Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 21.07.2004 ab. Aufgrund des deutschen Rentenbezugs sei die Klägerin in Deutschland versichert und erhalte die Leistungen in ihrem Wohnland von der Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) Alicante. Diese Krankenkasse habe die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Klägerin zu erbringen. Eine weitere Kostenübernahme bzw. Bezuschussung durch die Beklagte könne nicht erfolgen. Die Erbringung von Leistungen, die nach dem Recht des Wohnlandes nicht vorgesehen seien, sei nicht möglich. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes Dr. I geltend, in vergleichbaren Fällen seien die Kosten der Zahnarztbehandlung von den Krankenkassen übernommen worden. Dies müsse auch den in Deutschland Versicherten zustehen. Es existiere kein einheitliches Niveau der Europäischen Sozialsysteme, da z. B. in Spanien die Zahnbehandlung im Krankenversicherungsschutz nicht inbegriffen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück. Aufgrund des Rentenbezugs sei die Klägerin seit dem 01.05.1997 bei ihr krankenversichert. Allerdings seien wegen des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien Sachleistungen ausschließlich nach spanischem Recht zu erbringen.
Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 14.12.2004 bei dem Sozialgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie weiterhin Kostenerstattung begehrt. Sie macht geltend, einem Residenten müsse der gleiche Rechtsanspruch wie einem in der Bundesrepublik lebenden Rentner zustehen. Dies ergebe sich aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) aus den Jahren 1999 und 2005 (B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R) sowie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus den Jahren 2000 und 2004. Es sei zu berücksichtigen, dass spanische Rentner keine Beiträge für ihre Krankenversicherung aufbringen müssten, während sie nunmehr mit einem Anteil von 0,9 % zu den Kosten des Zahnersatzes beitragen müsse. Die Klägerin hat eine weitere Stellungnahme des Dr. I beigefügt, der u. a. darauf hingewiesen hat, dass die Behandlung der Klägerin unaufschiebbar gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2006 abgewiesen und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in Spanien durchgeführte zahnärztliche Behandlung nicht zu. Eine solche Erstattung von in Spanien aufgewendeten Krankheitskosten sei ausgeschlossen, da die Beklagte monatliche Pauschbeträge an den spanischen Versic...