Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Voraussetzung: Regelmäßigkeit, Ausgleichscharakter. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Organisation durch den Arbeitgeber. Teilnahmebeschränkung auf Unternehmensangehörige. verbindliche Programmgestaltung: Stärkung der betrieblichen Verbundenheit. Abgrenzung: Freizeit- und Unterhaltungscharakter der Veranstaltung. Firmenlauf mit anschließender After-Run-Party
Orientierungssatz
1. Sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 16).
2. Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen und wenn für die Teilnehmer kein verbindliches Programm vorgesehen wird (vgl BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Sturzes während eines Firmenlaufes als Arbeitsunfall im Streit.
Die 1962 geborene Klägerin ist Angestellte der Stadt E und abgeordnet zum Jobcenter E (JC); dieses nimmt hinsichtlich der Leitungsfunktion die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Die Klägerin ist dort als Gleichstellungsbeauftragte versicherungspflichtig tätig.
Am Dienstag, den 23.05.2017, veranstaltete die Firma C-Run GmbH Deutsche Firmenlaufmeisterschaft einen Lauf in E, an dem die Klägerin mit Arbeitskollegen teilnahm. Der Lauf hatte eine Streckenlänge von etwa sechs Kilometer und endete mit dem Zieleinlauf. Die individuelle Zeitnahme erfolgte per Chip und es bestand die Möglichkeit , sich für ein Finale zu qualifizieren. Während dieses Laufes stürzte die Klägerin um ca. 19.55 h und erlitt u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenkes.
Die an die Kolleginnen und Kollegen vom Personalrat des JC gerichtete Einladung mit der Überschrift "Jobcenter E C-Run" enthielt folgenden Hinweis "Wir haben uns für das Jobcenter für die Startzeit 19.00 Uhr entschieden. Da die Nordic Walker nur um 19.00 laufen dürfen, haben wir uns solidarisch erklärt und das ganze Team zu dieser Zeit angemeldet. Ansonsten gibt es wieder Startblöcke, in die Ihr euch eigenverantwortlich und leistungsgerecht einordnen könnt. (...) C-Run ist ein Spektakel für die gesamte Belegschaft.
Auch die nicht laufenden Kollegen, Freunde und Familienmitglieder können hautnah zum Anfeuern dabei sein und die anschließende After-Run-Party im Daddy Blatzheim im Westfalenpark miterleben."
Von 1.125 Mitarbeitern nahmen 80 Mitarbeiter des JC an der C-Run Deutsche Firmenlaufmeisterschaft im Jahr 2017 teil.
Mit Unfallanzeige vom 13.06.2017 zeigte das JC gegenüber der Beklagten das Unfallereignis vom 23.05.2017 an. Im von der Beklagten zugesandten Fragebogen gab das JC an, der Sport am Unfalltag sei nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt, die Betriebsangehörigen seien nicht als Zuschauer eingeladen gewesen, es habe sich um eine freiwillige Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit und nicht um eine betriebliche Sportveranstaltung gehandelt.
Mit Bescheid vom 06.07.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 23.05.2017 als Arbeitsunfall ab: Die sportliche Betätigung stehe im inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung in einem Unternehmen. Als Ausgleichssport fördere der Betriebssport die Gesundheit des einzelnen Betriebsangehörigen nicht nur zu dessen Wohl, sondern auch zu Gunsten seiner Leistungsfähigkeit als Arbeitnehmer. Der Sport solle Ausgleichscharakter und keinen Wettkampfcharakter haben. Er müsse regelmäßig stattfinden, der Teilnehmerkreis müsse im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein, die Übungsdauer müsse in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport müsse im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die Klägerin sei beim Firmenlauf verunfallt, was keinen Betriebssport darstelle. Der Firmenlauf sei auch keine Veranstaltung des JC gewesen und stelle keine Gemeinschaftsveranstaltung dessen dar.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin insbesondere aus, dass 80 ihrer Kollegen an dem Lauf teilgenommen hätten. Ihr Arbeitgeber habe die Veranstaltung auch beworben und genehmigt. Er habe Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Von Bedeutung sei, dass die Veranstaltung dur...