Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrentenabfindung bei vorausgegangener fehlender Rentenauszahlung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 107 SGB 6 werden Witwen- oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen- oder Witwerrente. Hat sich im maßgeblichen Zeitraum wegen anzurechnenden Einkommens kein Rentenzahlbetrag ergeben, so ist eine Abfindung nach § 107 SGB 6 ausgeschlossen. Der Wortlaut der Vorschrift stellt auf eine tatsächlich geleistete Rente ab und nicht auf eine solche, auf die lediglich ein Anspruch bestand (BSG Urteil vom 2. 10. 1984, 5b RJ 76/83).

2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß; insbesondere ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Witwerrentenabfindung.

Die Ehefrau des Klägers ist am 00.12.1992 gestorben. Mit Rentenbescheid vom 05.03.1993 erkannte die Beklagte ab dem Sterbemonat einen Anspruch auf Witwerrente dem Grunde nach an; wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ergab sich jedoch kein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente. In der Folge wurde wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit bzw. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit Witwerrente gezahlt.

Durch Rentenbescheid vom 10.06.1998 wurde die Witwerrente wegen der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens des Klägers wieder neu festgestellt, für die Zeit vom 01.07.1998 zurückgefordert und ab 01.07.1998 nicht mehr ausgezahlt (Bescheid vom 30.09.1998).

Aus Anlass der Wiederheirat am 04.02.2005 beantragte der Kläger unter dem 08.04.2005 Rentenabfindung. Diese lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.05.2005 ab! Der Anspruch auf Witwerrente falle mit Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heirate; mithin ende der Anspruch auf Witwerrente am 28.02.2005. Maßgebender Monatsbetrag einer Abfindung bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten sei der Durchschnittsbetrag der für die letzten zwölf Kalendermonate tatsächlich geleisteten Witwerrente, ggf. nach Anwendung von Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften. Wegen des anzurechnenden Einkommens würde die Witwenrente seit dem 01.04.1993 nicht mehr gezahlt; mithin ergebe sich kein Abfindungsbetrag.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Witwerrente würde wegen anzurechnenden Einkommens zwar ab 01.04.1993 nicht mehr gezahlt; sein Anspruch habe jedoch weiter bis zum 28.02.2005 bestanden. § 107 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - besage lediglich, dass der Anspruch auf Witwerrente mit der Wiederheirat verloren ginge, dafür aber eine Abfindung gezahlt werde. Die Vorschrift besage nicht, dass Voraussetzung für die Abfindung ein tatsächlicher Leistungsbezug sei. Zudem stehe ihm die Abfindung auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) zu. Bekomme er als Witwer aufgrund seines anzurechnenden Einkommens nach seiner Wiederheirat keine Abfindung, so würde er gegenüber Witwern, die eine Abfindung bekämen, weil sie kein oder lediglich ein geringes anzurechnendes Einkommen haben, benachteiligt. Diese Differenzierung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da Witwer mit und ohne anzurechnendem Einkommen im Wesentlichen gleich seien und trotzdem im Wesentlichen ungleich behandelt würden. Nach Hinweis der Beklagten, dass sich der Abfindungsbetrag an den Rentenbeträgen orientiere, die während der letzten zwölf Monate geleistet worden seien, und dass sich ein monatlicher Abfindungsbetrag mithin nicht ergebe, erließ die Beklagte unter dem 29.08.2005 einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Anspruch auf Rentenabfindung dem Grunde nach anerkannte; ein entsprechender Abfindungsbetrag ergebe sich jedoch nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger an seinem Begehren und an seiner Auffassung festgehalten, dass auf den Zwölfmonatszeitraum der geleisteten Witwerrente abzustellen sei und mithin der tatsächliche Leistungszeitraum maßgeblich sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.05.2005 und 29.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, Rentenabfindung wegen Wiederheirat in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 13.02.2007 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Nach §107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI würden Witwen- oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Dabei sei Monatsbetrag der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen- oder Witwerrenten. Dies entspreche der. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Unstreitig ergebe sich kein Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente, was ...

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