Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.01.2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Detmold zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte zu Recht zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit verurteilt worden ist.

Die am 00.00.1953 geborene Klägerin erlernte nach ihren Angaben von 1968 bis 1971 den Beruf der Konditoreifachverkäuferin. Nach Tätigkeiten als Verkäuferin, Produktionshelferin, Serviererin und Filialleiterin (Bäckereibereich) übte sie - ebenfalls nach ihren eigenen Angaben - zuletzt von September 1997 bis Juli 2001 die Tätigkeit der Leiterin eines Supermarktes der K-Kette aus. Nach Arbeitsunfähigkeit seit dem 13.03.2001 bezog sie ab dem 02.05.2001 Krankengeld, später Leistungen der Arbeitsverwaltung. Ihr wurde nach ihren Angaben ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt.

Am 27.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, sie leide seit März 2000 an Rheuma und habe mindestens einmal wöchentlich einen Rheumaschub, dessentwegen sie jeweils für mindestens drei Tage ausfalle.

Die Beklagte, der ein Entlassungsbericht des Zentrums für Rheumatologie T über eine Rehabilitationsmaßnahme vom 03.04. bis 01.05.2001 sowie ein Gutachten des MDK Westfalen Lippe vom 23.04.2002 vorlag, holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. U vom 13.01.2003 ein. Dieser gelangte zu der Diagnose Verdacht auf seronegative Polyarthritis. Eine gewisse Ausgestaltung des Beschwerdebildes sei nicht zu übersehen; zwischen subjektivem Beschwerdebild und objektivierbarem Untersuchungsbefund bestehe ein deutliches Missverhältnis. Eine rheumatologische Begutachtung werde anheimgestellt. Nach dem orthopädischen Untersuchungsergebnis könne die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Substitutin im Lebensmitteleinzelhandel (lt. Anamnese 37,5 Wochenstunden, zu ca. 20% organisatorische und leitende Tätigkeit, zu ca. 80% körperliche Tätigkeit wie Auspacken von Waren, Füllen von Regalen, etc.) vollschichtig weiter ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne anhaltende Überkopfarbeiten möglich. Weitere Einschränkungen seien nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 30.01.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin leide an Beschwerden am Bewegungsapparat mit erhaltenem Leistungsvermögen und könne am allgemeinen Arbeitsmarkt sowie im bisherigen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.

Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, aufgrund einer chronischen Polyarthritis und einer Fibromyalgie könne sie keiner regelmäßigen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Sie leide an ständigen Schmerzen.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S vom 10.04.2003 ein mit den Diagnosen neurotische Depression mit Somatisierungsstörung; wobei die Skelettproblematik weniger als Fibromyalgie oder als seronegative Polyarthritis zu deuten sei als vielmehr als konversionsneurotische Symptomatik bzw. Somatisierungsstörung im Rahmen der neurotischen Depression. Die Erkrankung sei behandlungs- und besserungsfähig; unter diesem Aspekt sei davon auszugehen, dass die Klägerin als Substitutin oder am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein könne. Es bestehe auch keine Einschränkung des Bewegungs- und Haltungsapparates oder der geistig-psychischen Belastbarkeit.

Die Beklagte holte ferner ein Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. P, Chefarzt der Abteilung Orthopädie/Rheumatologie der Klinik Q, vom 02.05.2003 ein mit den orthopädischen Diagnosen (1.) chronifiziertes Schmerzsyndrom des Bewegungssystems, Stadium III nach Gerbershagen (= maximale Chronifizierung), differenzialdiagnostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder Fibromyalgiesyndrom, (2.) pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit mäßiger Funktionsbeeinträchtigung und Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei Bandscheibendegeneration und Segmentinstabilität L5/S1 und beginnender Spondylarthrose L5/S1 sowie erheblicher übergewichtsbegünstigter myostatischer Dysbalance im Lenden-Becken-Hüft-Bereich mit rezidivierenden arthromuskulären Funktionsstörungen, (3.) pseudoradikuläres Zervikalsyndrom mit rezidivierenden Zervikobrachialgien und -zephalgien bei HWS-Fehlstatik und beginnender Bandscheibendegeneration HWK4/5 und HWK5/6 sowie muskulär-statischem Ungleichgewicht im Schultergürtelbereich mit rezidivierenden arthromuskulären Funktionsstörungen. Als nicht-orthopädische Diagnosen sind aufgeführt (1.) Rezidivstruma nach Strumektomie, Verdacht auf Autoimmunthyreoiditis Hashimoto, (2.) Übergewicht (BMI 28kg/m²), (3.) beginnendes körperliches Dekonditionierungssyndrom sowie (4.) Migräne. Eindeutige Hinweise für eine chronische Polyarthritis/rheumatoide Arthritis seien nicht erkennb...

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