Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB 5, dass die fiktive Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter nach der Beitragsbemessungsgrenze nur gegen Nachweis für die Zukunft geändert werden kann, schließt eine Beitragserstattung für die Vergangenheit nach § 26 Abs. 2 SGB 4 aus.
2. Der Ausschluss der rückwirkenden Erstattung freiwilliger Beiträge durch § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB 5 ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen zuvor eine Beitragsfestsetzung durch Bescheid erfolgt ist, denn eine solche fehlt wegen der angeordneten fiktiven Beitragsbemessung typischerweise.
3. Die Krankenkasse muss nicht von Amts wegen Ermittlungen anstellen, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds unter die Beitragsbemessungsgrenze abgesunken ist, da sie Anhaltspunkte dafür nur durch die Mitwirkung des Beteiligten erhalten kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers rückwirkend nach einer niedrigeren Bemessungsgrundlage zu berechnen sind und demzufolge ab 01.01.2000 zu viel gezahlte Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten sind.
Der hauptberuflich selbstständige Kläger ist bei der Beklagten seit 1956 freiwillig versichert. Seit Beginn der Mitgliedschaft erfolgte die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und somit nach der höchsten Beitragsklasse. Feststellungen zur Einkommenshöhe erfolgten nicht, Beitragsbescheide wurden nicht erteilt, seit 1996 erfolgte die Beitragseinziehung per Lastschriftverfahren.
Im Februar 2004 beantragte der Kläger eine einkommensabhängige Beitragsbemessung. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2001 vom 03.04.2003 hatte er in diesem Jahr Negativeinkünfte in Höhe von 108.434,00 DM. Unter Zugrundelegung dieser nachgewiesenen Einkünfte stufte die Beklagte den Kläger daraufhin ab 01.02.2004 nach dem Mindestwert für hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige ein. Der Kläger machte geltend, seine Einkünfte hätten sich ab dem Jahre 2000 verringert und beantragte daher die Erstattung der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge. Da eine rückwirkende Beitragseinstufung nicht möglich sei, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück (Bescheid vom 15.03.2004, Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004). Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 des Sozialgesetzbuch (SGB) V i. V. m. § 19 Abs. 2 der Satzung der Beklagten könne eine Beitragsreduzierung nur ab dem Monat nach dem Eingang der entsprechenden Einkommensnachweise für die Zukunft erfolgen.
Hiergegen richtete sich die Klage vom 22.09.2004, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte. Zur Begründung vertrat er im Wesentlichen die Ansicht, die Beklagte habe keine Ermittlungen über seine tatsächlichen Einkünfte durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Krankenkasse in einem solchen Fall zur Rückzahlung überhöhter Beiträge verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 16.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 01.01.2000 einkommensabhängig einzustufen und zuviel gezahlte Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu ihren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertrat sie die Auffassung, es sei zwar zutreffend, dass in gewissen zeitlichen Abständen Einkommensanfragen an die Mitglieder zu richten seien, das gelte aber nur bei den Mitgliedern, bei denen sich der Beitrag anders als im Fall des Klägers aus einem Beitragsbemessungswert unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechne. Aus diesem Grunde sei auch die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des BSG nicht einschlägig.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13.09.2005 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 22.10.2005 antragsgemäß verurteilt. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV, wonach abhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der in dieser Vorschrift geregelten Verfallklauseln Beiträge zu erstatten seien, die zu Unrecht entrichtet worden seien. Da der Kläger im streitigen Zeitraum Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet habe, während er tatsächlich nur Beiträge in Höhe seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hätte entrichten müssen, sei die tatsächlich erfolgte Beitragsentrichtung in Höhe der Differenz zu Unrecht erfolgt. § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V könne nicht als Rechtsgrundlage für die Zahlung der überhöhten Beiträge angesehen werden, denn entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine rückwirkende Beitragseinstufung und -er...