Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer obligatorischen freiwilligen Anschlussversicherung.
Die Klägerin (* 00.00.1950) bezog vom 13.05.2015 bis 31.03.2016 Arbeitslosengeld II und war hierüber bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Für die Zeit ab 01.04.2016 bewilligte der beigeladene Sozialhilfeträger ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bescheid vom 30.05.2016).
Unter dem 18.05.2016 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie nicht aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung austrete; sie wolle weiterhin bei der Beklagten versichert sein. Die Beklagte teilte ihr hierauf mit, dass sie als Empfängerin laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht der Versicherungspflicht unterliege (Bescheid vom 23.06.2016) und dass für sie nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung bestehe, da sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfülle; die Beklagte bitte um Verständnis, dass dem Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft nicht entsprochen werden könne (weiteres Schreiben vom 23.06.2016).
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass, wenn trotz objektiven Bestehens eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes eine Austrittserklärung bewusst nicht abgegeben und/oder der Nachweis einer solchen bewusst nicht geführt werde, die freiwillige Weiterversicherung entstehe. Die Beklagte wies diesen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 01.09.2016). Aufgrund der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall als Empfängerin laufender Sozialhilfeleistungen sei die Durchführung einer freiwilligen obligatorischen Anschlussversicherung bei der Klägerin nicht möglich. Die Klägerin könne der freiwilligen Versicherung wegen fehlender Vorversicherungszeiten auch nicht beitreten.
Die Klägerin hat hiergegen am 19.09.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben und geltend gemacht, der tatsächliche Bezug von Grundsicherungsleistungen führe in ihrem Fall nicht zum Ausschluss der freiwilligen Anschlussversicherung, da sie weder eine Austrittserklärung abgegeben noch einen anderweitigen Schutz bei Krankheit innerhalb der vorgesehenen Frist nachgewiesen habe. Insoweit hätte sie den Nachweis innerhalb eines Monats nach Ende der Pflichtversicherung führen müssen (§ 19 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫), tatsächlich habe sie den Bewilligungsbescheid der Beigeladenen aber frühestens mit ihrer Erklärung vom 18.05.2016 beigebracht. Versicherte hätten es in der Hand, über ihren Krankenversicherungsschutz als freiwilliges Mitglied selbst zu bestimmen, wenn auch mit der Folge der Beitragspflicht für die freiwillige Mitgliedschaft. Die Beklagte könne die obligatorische freiwillige Weiterversicherung nicht ablehnen, selbst wenn ihr eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bekannt sei, solange keine Austrittserklärung erfolge.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. den Bescheid der beklagten Partei vom 23.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2016 aufzuheben,
2. festzustellen, dass sie seit dem 01.04.2016 als freiwilliges Mitglied im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung bei der beklagten Partei versichert sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Die Beigeladene hat vorgetragen, der Krankenversicherungsschutz der Klägerin sei seinerzeit über quartalsweise ausgegebene Krankenscheine sichergestellt worden. Sie habe insoweit Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.11.2019). Für eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V fehlten der Klägerin die erforderlichen Vorversicherungszeiten. In Betracht komme daher nur die obligatorische freiwillige Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V. Diese scheitere jedoch daran, dass die Klägerin durch den Sozialhilfebezug einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe. Das Gesetz schließe im Falle des Bestehens eines solchen anderweitigen Anspruchs die Anwendung des § 188 Abs 4 S 1 SGB V aus. Wenn dieser nicht mehr gelte, komme es auch nicht darauf an, ob das frühere Mitglied seinen Austritt erklärt habe oder nicht; maßgeblich sei allein, ob es nun eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besitze. Die Klägerin habe kein Wahlrecht, ob sie Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII in Anspruch nehme oder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibe. Der Gesetzgeber könne auch Sozialhilfeempfängern die Möglichkeit eröffnen, in der GKV zu bleiben, die jetzige Regelung sehe dies aber nicht vor.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.12.2019 eingelegten Berufung. Mit der Berufung verfolgt sie ih...