Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Zuschusses des Unfallversicherungsträgers zum Beitrag eines privat Krankenversicherten

 

Orientierungssatz

1. Ein in der privaten Krankenversicherung Versicherter hat keinen Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf einen Zuschuss zu dem von ihm an die private Krankenversicherung zu leistenden Beitrag.

2. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 S. 2 SGB 9 ermöglicht einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nur für arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

3. Der Unfallversicherungsträger kann dem Versicherten nach § 39 Abs. 2 SGB 7 zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewähren. Wird Verletztengeld nach §§ 47 Abs. 1 SGB 7, 47 Abs. 1 SGB 5 in Höhe des Nettoentgelts, also ohne Kürzung um nicht unmittelbar vom Lohn abgezogene Krankenversicherungsbeiträge, gezahlt, so liegt keine besondere Härte vor (BSG Urteil vom 26. 6. 2014, B 2 U 17,13 R).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit seines Verletztengeldbezuges in den Jahren 2010 bis 2012 einen Zuschuss zu dem Beitrag für seine private Krankenversicherung zu leisten.

Der Kläger erhielt von der Beklagten vom 20.11.2010 bis 18.05.2012 Verletztengeld. Wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze war er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) pflichtversichert, sondern hat die vereinbarten Beiträge zu seiner privaten KV entrichtet.

Der Kläger beantragte am 18.12.2014 bei der Beklagten einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten KV. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2015 ab. Es gebe hierfür keine Anspruchsgrundlage. § 44 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) komme nicht in Betracht, da der Kläger weder an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben noch als Arbeitsloser an einer medizinischen Reha-Maßnahme teilgenommen habe. Eine ergänzende Leistung nach § 39 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) komme nicht in Betracht. Das Verletztengeld sei anhand eines höheren Nettoentgelts berechnet worden, weil von diesem kein Beitrag zur gesetzlichen KV zu entrichten war. Damit beinhalte das Verletztengeld faktisch bereits einen Zuschuss zu den KV-Beiträgen. Deshalb bestehe keine besondere Bedarfssituation. Eine besondere Schutzwürdigkeit privat Versicherter bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze bestehe nicht (Verweis auf LSG NRW, Urteil vom 12.03.2002, L 15 U 246/01).

Der Kläger widersprach mit der Begründung, dass Privatversicherte auch bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze schutzwürdig seien. Nach § 2 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) seien soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.12.2015 zurück. Eine besondere Härte liege beim Kläger ebenso wenig vor wie eine unzumutbare Belastung. Personen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, seien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie Pflichtversicherte.

Seine hiergegen am 14.01.2016 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass privat und gesetzlich versicherte Personen dieselben Risiken trügen. Es liege kein Unterschied in der Schutzwürdigkeit und mithin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Zudem lägen in seinem Fall die Kosten der gesetzlichen KV über denen der privaten KV, so dass schon deshalb ein Zuschuss zu gewähren sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 20.11.2010 bis zum 18.05.2012 einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und gemeint, dass § 2 SGB I in den besonderen Teilen des SGB im einzelnen bestimmte Rechte voraussetzt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2016, dem Kläger zugestellt am 05.12.2016, abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und auf das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 12.03.2002, aaO Bezug genommen. Aus § 2 Abs. 2 SGB I lasse sich der Anspruch des Klägers nicht ableiten. Letztlich könne die genannte Norm nur als Auslegungsrichtlinie oder Handlungsanweisung für die Ausübung des Ermessens herangezogen werden. Der Hinweis auf die übereinstimmenden Risiken gesetzlich und privat Krankenversicherter verkenne, dass die finanziellen Konsequenzen in beiden Regelungssystemen unterschiedlich seien. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung dahingehend, ob es für die Beklagte finanziell günstiger wäre, wenn der Kläger gesetzlich versichert wäre, verbiete sich. Verfassungsr...

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