Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelaltersrente. Zusammentreffen mit einer Unfallrente. Anrechnung von Rentenanteilen, die auf der Zahlung von freiwilligen Beiträgen beruhen. Möglichkeit der Beitragserstattung auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB 6 mit dem GG (insbesondere Art 3 und Art 14) vereinbar ist (vgl LSG Essen vom 6.11.1998 - L 14 RA 21/97).
2. Zur Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen, die sich bei der Berechnung der Regelaltersrente wegen eines Zusammentreffens mit einer Unfallrente nicht auswirken.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.06.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf seine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -), hilfsweise im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstattung von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter freiwilliger Beiträge in Höhe von 32.246,57 €.
Der ... 1934 geborene Kläger erlitt am 16.02.1961 einen Arbeitsunfall und bezieht aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft W vom 11.01.1962 eine Unfallrente nach einer MdE von 40 v. H.. Von 1949 bis zum 30.09.1969 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Da der Kläger ab dem 01.10.1969 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Handwerker) unterlag, zahlte er seitdem freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Schreiben vom 08.04.1982 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Übersendung einer Gesamtaufrechnungsbescheinigung. Weiter teilte er der Beklagten mit, bei Durchsicht seiner Unterlagen habe er festgestellt, dass seit dem 01.01.1980 gleichbleibend ein monatlicher Beitrag von 720,00 DM von seinem Konto abgebucht worden sei, der nicht dem Höchstbeitrag entspreche. Er bitte um Mitteilung, ob er jeweils den Höchstbeitrag entrichten könne und den Differenzbetrag seit dem 01.01.1980 nachzahlen könne. In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich hierzu mit Datum vom 13.05.1982 und vom 03.06.1982 jeweils eine Verfügung der Verwaltungsangestellten Q, wonach dem Kläger mitgeteilt werden solle, dass eine Änderung des Beitrags erst ab 01.05.1982 bzw. ab dem 01.04.1982 möglich sei. Nachfolgend entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge in Höhe des Höchstbeitrages.
Am 11.04.1995 wurde der Beklagten anlässlich einer Beratung des Klägers in einer Auskunfts- und Beratungsstelle bekannt, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. In dem Beratungsgespräch wurde daraufhin vereinbart, die freiwillige Rentenversicherung zu beenden und seitens der Beklagten zu prüfen, ob die Rente der Berufsgenossenschaft dazu führen würde, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise) ruhen würde. Der Kläger legte dazu in Kopie eine Mitteilung der Bau-BG W vom 24.05.1994 über die Höhe der ihm gewährten Unfallrente ab Juli 1994 vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge endete mit dem 30.04.1995.
Mit Bescheid vom 31.05.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.07.1999 mit einem monatlichem Zahlbetrag von 2.467,11 DM. Aus Anlage 7 zu dem Rentenbescheid ergibt sich, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung brutto mit 2.779,93 DM berechnet worden war und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 1.335,45 DM sich der genannte Zahlbetrag von 2.467,11 DM ergibt. Den dagegen vom Kläger am 07.06.1999 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet worden war, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit bindend gewordenem Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück.
In der Folgezeit wies der Kläger mit mehreren eigenen Schreiben sowie Anwaltsschreiben vom 17.08.2001 darauf hin, dass er über einen langen Zeitraum in einer beträchtlichen Höhe freiwillige Beitragszahlungen erbracht habe, ohne dafür in irgendeiner Weise eine Gegenleistung zu erhalten. Die Beklagte habe es versäumt, ihn in irgendeiner Form auf den entsprechenden Mißstand hinzuweisen; vielmehr habe man ihn jahrelang ohne jeglichen Rechtsgrund Beiträge erbringen lassen bzw. von ihm vereinnahmt. Der Kläger begehrte daher die Erstattung der von ihm in seinem Schreiben vom 23.12.2000 mit 61.097,66 DM bezifferten Beiträge.
Die Beklagte sah das Anwaltsschreiben vom 17.08.2001 als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) an, den sie mit Bescheid vom 21.09.2001 ablehnte. Es verbleibe bei dem Bescheid vom 31.05.1999. Eine falsche Beratung, die möglic...